Erfahrungen hinsichtlich finanzstrafrechtlicher Konsequenzen bei Verrechnungspreisanpassungen
Erfahrungen aus der jüngsten Praxis haben gezeigt, dass Anpassungen von Verrechnungspreisen durch die Finanzverwaltung zunehmend in Hinblick auf deren finanzstrafrechtliche Konsequenzen überprüft und auch verfolgt werden.
Es empfiehlt sich daher bei Verrechnungspreisanpassungen die Rechtsansicht des Steuerpflichtigen bereits in der Niederschrift festzuhalten zu lassen, um die Einleitung von Finanzstrafverfahren bereits im Vorhinein zu vermeiden.
Finanzstrafrechtliche Folgen können grundsätzlich dann eintreten, wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine nicht-fremdvergleichskonforme Verrechnungspreisgestaltung angewandt wird und abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt werden.
Bei finanzstrafrechtlichen Verfahren liegt die Beweislast grundsätzlich bei den Behörden. Dies ist insbesondere bei Verrechnungspreisen von Bedeutung, da diese keine exakte Wissenschaft darstellen und grundsätzlich immer eine Bandbreite an angemessenen Verrechnungspreisen zur Verfügung steht. Da die Behörden den Beweis des Vorsatzes bzw. der Fahrlässigkeit erbringen müssen, kam es bislang in der Regel lediglich zu Verrechnungspreisanpassungen im Zuge von Außenprüfungen ohne finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
Erbringen österreichische Gesellschaften jedoch konzerninterne Dienstleistungen unter vollständigem Verzicht von Verrechnungen, wird die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit allerdings nur schwer zu entkräften sein. In solchen Fällen ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht auszuschließen.
Dementsprechend ist auch bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation darauf zu achten, dass diese nicht nur jene Bereiche erfasst, wo die österreichische Gesellschaft zahlender Leistungsempfänger ist. Die Dokumentation muss sich auch mit jenen Geschäftsfällen und deren Verrechnung auseinander setzen, in denen das österreichische Unternehmen Leistungserbringer ist.
Tendenzen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zeichnen sich auch hinsichtlich der Verrechnung von Managementdienstleistungen ab, die auf Basis eines pauschalen Prozentsatzes vom Umsatz ermittelt werden, bei denen jedoch jeglicher Zusammenhang zwischen erbrachten Dienstleistungen und Umsatz der Gesellschaft fehlt.