UFS bekräftigt Nachweispflicht der Abgabenbehörde

Bisherige Erfahrungen aus der Judikatur zeigen, dass strenge Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen gestellt werden. Dies gilt seit dem VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 2009 (2006/13/0116) nicht nur für Abgabenpflichtige, sondern ebenso für die Abgabenbehörde.

In dem konkreten Sachverhalt wurde das Einkommen einer österreichischen Zweigniederlassung im Zuge einer Außenprüfung unter Heranziehung der Kostenaufschlagsmethode mit Aufschlägen von 9.5% bis 7,5% für die Jahre 1998 bis 2002 festgesetzt. Im darauf folgenden Berufungsverfahren legte das Unternehmen der Abgabenbehörde zweiter Instanz dar, dass ein Kostenaufschlag von 2% angemessen wäre. Trotz Vorlage innerbetrieblicher Berechnungen lehnte der UFS die Berufung anfänglich als unbegründet ab.

In dem Erkenntnis befand der VwGH die von einer Außenprüfung festgesetzten Kostenaufschläge als nicht nachvollziehbar begründet. Die Abgabenbehörde hätte, beispielsweise durch Vorlage konkreter Erfahrungswerte von Vergleichsbetrieben, die festgesetzten Kostenaufschläge begründen müssen.  Weiters kritisierte er, dass der UFS nicht auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Berechnungen eingegangen ist und wies den Fall an den UFS zurück.

Im fortgesetzten Verfahren forderte der UFS das zuständige Finanzamt zur Stellungnahme hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Kostenaufschläge auf. Dieses berief sich auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO und verwehrte die Offenlegung konkreter Daten. Das Finanzamt führte lediglich aus, dass aufgrund von Erfahrungswerten und einschlägiger Literatur Aufschlagsätze zwischen 5% und  15% als fremdüblich anzusehen seien.

Der wiederholte bloße Hinweis auf diese Erfahrungswerte überzeugte den UFS nicht, da auf den zu beurteilenden Sachverhalt nicht konkret eingegangen wurde. Der UFS erklärte, dass eine Offenlegung anonymisierter Vergleichswerte keinen Hinweis auf den jeweiligen Abgabepflichtigen liefern und die Geheimhaltungspflicht nicht verletzen würde. In der nunmehrigen Entscheidung vom 28. April 2010 (RV/3837-W/09) kommt der UFS zu dem Schluss, dass der von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenaufschlag in Höhe von 2% nach dem Gesamtbild der Verhältnisse angemessen ist.

In Anbetracht dieser Entscheidung wird es für Abgabepflichtige immer bedeutender, eine angemessene Dokumentation der Verrechnungspreise vorweisen zu können. Vorhandene Dokumentation muss von der Abgabenbehörde durch qualifizierte Gegenbeweise widerlegt werden, um in weiterer Folge eine Verrechnungspreisanpassung rechtfertigen zu können.