EORI-Nummern: Das Ende der Übergangsfrist
Mit 1. Juli 2010 endet die Übergangfrist zur Verwendung der EORI-Nummern.
Das bedeutet, dass ab 1. Juli 2010 in den Zollanmeldungen nur mehr die EORI-Nummer des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten anzugeben ist. Die Angabe einer UID ist nur mehr im Zusammenhang mit anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig (Verfahren 42 bzw. 63). Soweit bei diesen Verfahren erforderlich, ist zudem die Sonder-UID des Vertreters anzuführen.
Schließlich kann die Sondervorschrift betreffend die Einfuhrumsatzsteuer-„neu“ gemäß § 26 Abs. 5 UStG, wonach keine Bezahlung der EUSt bei der Einfuhr erfolgen muss, sondern die EUSt auf dem Finanzamtskonto des Einführers belastet wird, nur angewendet werden, wenn die EORI-Nummer des jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird.
Wo noch nicht geschehen, sollte daher möglichst bald die EORI-Nummer für den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten beantragt werden.