Erweiterung der NoVA-Tatbestände um den innergemeinschaftlichen Erwerb
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb als neuer NoVA-Tatbestand in § 1 Z 2 NoVAG eingefügt. Neben der Lieferung, der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland sowie sonstigen in § 1 Z 4 NoVAG enthaltenen Fällen führt ab 1. Juli 2010 auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb zur NoVA-Pflicht. Ausgenommen ist nur der innergemeinschaftliche Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung. In diesem Fall entsteht die NoVA-Pflicht erst bei der (Weiter-)Lieferung an den Nichtfahrzeughändler.
Mit dem Erlass vom 30. Juni 2010 hat das BMF Fragen im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage, dem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung sowie der Auswirkung der Neuregelung für die Umsatzbesteuerung beantwortet. Insbesondere wird klargestellt, dass im Falle eines innergemeinschaftlichen Verbringens eines Kraftfahrzeuges eines Unternehmers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland kein innergemeinschaftlicher Erwerb für den NoVA-Bereich vorliegt.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld der NoVA schafft die Übergangsregelung Klarheit. Demnach ist bei einem Fahrzeugeigenimport, bei dem der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat vor dem 1. Juli 2010 liegt, das Fahrzeug jedoch erst nach dem 30. Juni 2010 ins Inland gelangt, der NoVA-Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt. Die NoVA-Pflicht entsteht erst mit inländischer Zulassung des Fahrzeugs.
Außerdem ist die NoVA als Verbrauchsteuer in die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb miteinzubeziehen – unabhängig davon, ob der Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ein Befreiungstatbestand gegeben ist. Andererseits stellt die Erstattung der NoVA weder für den Erwerber noch für den Veräußerer eine Entgeltsminderung dar.