Gläserne Privatstiftung – steuerliche Offenlegungspflicht

Kommt eine Privatstiftung der Offenlegungspflicht nach § 13 Abs. 1 KStG gegenüber der Finanzverwaltung nicht nach, ist die begünstigte Besteuerung (Zwischensteuer in Höhe von 12,5% auf gewisse Einkünfte insbesondere Zinsen aus Bankeinlagen bzw. Forderungswertpapieren sowie Beteiligungsveräußerungen nach § 31 EStG) gemäß § 13 KStG nicht anwendbar. Die Privatstiftung wird demnach zu Veranlagungszwecken nicht mehr als so genannte „gläserne Privatstiftung“ angesehen, sondern unterliegt wie eine Kapitalgesellschaft der Gewerblichkeitsfiktion des § 7 Abs. 3 KStG. Dies hat zur Konsequenz, dass sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb klassifiziert werden und dem regulären Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25% unterliegen.

Eine „gläserne“ Privatstiftung und damit die begünstigte Einkommensbesteuerung liegt laut Stiftungsrichtlinien 2009 vor,

  • bei Aufdecken einer allenfalls bestehenden Treuhandschaft in Form der Bekanntgabe des tatsächlichen Stifters, sofern die Privatstiftung durch Treuhänder errichtet wurde, sowie
  • bei Vorlage der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung

bei dem für die Stiftungsveranlagung sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt. Andere als die im Gesetz genannten Urkunden und Rechtsverhältnisse sind von dieser speziellen Offenlegungspflicht nicht erfasst. Im Körperschaftsteuergesetz ist keine Frist für die Offenlegung normiert.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des UFS Salzburg (UFS 29.03.2010, RV/0443-S/04) hatte dieser zur Frage der Frist für die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde zu entscheiden.

Das Finanzamt verwies im Verfahren auf die Stiftungsrichtlinien, welche die Formalerfordernisse des § 13 Abs. 1 KStG sehr kulant auslegen. Die Änderung im körperschaftsteuerrechtlichen Status einer Privatstiftung soll nur bei Verweigerung der Vorlage der Unterlagen trotz behördlicher Aufforderung wirksam werden.

Der UFS hat der Berufung stattgegeben und entgegen der Auffassung des Finanzamtes entschieden, dass

  • die Offenlegung eine „Bringschuld“ der Organe oder der Rechtsvertreter der Privatstiftung darstellt und
  • die Offenlegung möglichst zeitnah d.h. unaufgefordert und unverzüglich zu erfolgen hat.

Erfolgt die Offenlegung nicht zeitnah, verliert die Privatstiftung die begünstigte Besteuerung mit der Konsequenz, dass alle Einkünfte der Privatstiftung als solche aus Gewerbebetrieb gelten, sodass auch die Möglichkeit des Verlustausgleiches und -vortrags besteht. Für die steuerliche Betrachtung einer Privatstiftung ist von einer Einheitsbetrachtung im jeweiligen Veranlagungsjahr auszugehen, d.h. wenn dem Finanzamt im Veranlagungsjahr die entsprechenden Unterlagen vorliegen, unterliegt das zu veranlagende Jahr der begünstigten Besteuerung.

Gegen die Entscheidung des UFS wurde Amtsbeschwerde an den VwGH eingebracht.

Die oben dargestellten Grundsätze sind auf Sachverhalte bis zum 30. Juni 2010 anzuwenden.

Mit 1. Juli 2010 ist folgende Verschärfung der Offenlegungsverpflichtung von Privatstiftungen in Kraft getreten:

Ab 1. Juli 2010 wird die Offenlegung für oben genannte Urkunden und Rechtsverhältnisse zu einer echten Verpflichtung, deren Verletzung nicht nur zu einer Änderung der Besteuerung gemäß § 7 Abs. 3 KStG führt, sondern auch eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt. Zusätzlich ist das Finanzamt verpflichtet, bei entdeckter Nichtvorlage unverzüglich die Geldwäschestelle des Bundesministeriums für Inneres zu informieren. Für schon bestehende Privatstiftungen besteht jedoch eine Nachfrist bis 30. September 2010, um eine unterbliebene Offenlegung nachzuholen und damit die Geldwäscheverdachtsmeldung zu vermeiden.

Bei einer unterbliebenen Offenlegung kann es noch eine weitere steuerliche Konsequenz geben:
Anlässlich der Zuwendung an eine Privatstiftung erhöht sich der Steuersatz der Stiftungseingangssteuer von 2,5% auf 25%, wenn die Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer (15. des auf die Zuwendung zweitfolgenden Monats) dem zuständigen Finanzamt offengelegt worden ist.

 

Autor: Richard Prendinger