VfGH leitet ein Gesetzprüfungsverfahren zur Stiftungseingangssteuer ein

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Herbst-Session aufgrund von Beschwerden zur Stiftungseingangssteuer und zur Grundsteuer folgende Entscheidungen getroffen:

Gesetzesprüfungsverfahren zur Stiftungseingangssteuer

Die Verfassungsrichter haben ihre Bedenken angemeldet, dass die Art und Weise der Bemessung der Stiftungseingangssteuer verfassungswidrig ist. Werden einer Privatstiftung beispielsweise Wertpapiere oder Unternehmensanteile zugewendet, so ist die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer der aktuelle Verkehrswert.

Wird der Privatstiftung hingegen Grund und Boden zugewendet, findet die Bemessung aufgrund der längst veralteten Einheitswerte statt. Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken, dass aufgrund dieses unsachlichen Missverhältnisses der Steuerberechnung, die Stiftungseingangssteuer verfassungswidrig sein könnte. Der Gerichtshof hat zum Zwecke der Klärung dieser Frage beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des Stiftungseingangssteuergesetzes im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu prüfen.

Mit einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist im 1. Halbjahr 2011 zu rechnen.

Die Berechnung der Grundsteuer ist nicht verfassungswidrig

Umgekehrt ist die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Berechnung der Grundsteuer. Diese Berechnung sieht er als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Anlässlich einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerberechnung behauptete, kam der Gerichtshof zu folgendem Schluss:

Anders als bei der Berechung der Stiftungseingangssteuer handelt es sich bei der Berechung der Grundsteuer um ein Problem, das ausschließlich das Grundvermögen betrifft. Es kommt daher nicht zur Anwendung von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen. Ein unsachliches Missverhältnis und daher eine mögliche Verfassungswidrigkeit liegt in diesem Fall daher nicht vor. Auch das Anknüpfen an die veralteten Einheitswerte und die damit zusammenhängende Steuerentlastung hat der Gerichtshof, da die unterschiedliche Wertentwicklung bei allen Grundstücken erfolgt und lediglich nicht gleichmäßig ist, als verfassungsrechtlich nicht bedenklich angesehen.

 

Autor: Richard Prendinger