Klarstellungen zur Abzugsfähigkeit von Spenden

Seit 1. Jänner 2009 besteht die Möglichkeit für mildtätige Zwecke sowie für Entwicklungs- und Katastrophenhilfe steuerwirksam zu spenden (siehe Tax Newsletter vom 1. September 2009). Die jüngsten Neuerungen zu dieser Spendenmöglichkeit werden in diesem Newsletter zusammengefasst:

Spenden durch Privatpersonen – Budgetbegleitgesetz 2011-2014

Es ist vorgesehen, dass Spenden durch Privatpersonen an begünstigte Spendenorganisationen amtswegig durch die Finanzämter bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dafür müssen Spender ihre Sozialversicherungsnummer bzw. die Kennnummer ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte der Spenden empfangenden Organisation bekannt geben, welche die Spenden der zuständigen Finanzbehörde meldet. Während einer Übergangsfrist müssen Privatspenden jedoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch den Spender selbst erklärt werden. Als Übergangsfrist waren die Kalenderjahre 2009 und 2010 vorgesehen. Laut Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 soll die Übergangsfrist auf das Jahr 2011 ausgedehnt und somit zur Geltendmachung von Spenden auch in diesem Jahr eine Eintragung in der Steuererklärung erforderlich sein.

Informationsschreiben des BMF

In zwei Informationsschreiben des BMF (29. Oktober 2010 und 2. November 2010) wurden diverse Fragen, die im Zusammenhang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden aufgetreten sind, beantwortet. In der Folge sind die wesentlichsten Aussagen der beiden Informationsschreiben zusammengefasst:

  • Spenden an begünstigte Spendenorganisationen sind belegmäßig nachzuweisen. Der Beleg sollte folgende Mindestangaben enthalten: Name und Anschrift des Spenders, gespendeter Betrag, Name der Spendenorganisation, Datum der Zahlung bzw. des Spendeneingangs. Auch ein Zahlschein kann als Beleg dienen, sofern die Behörde keinen genaueren Nachweis (Kontoauszug, Bestätigung durch den Spendenempfänger) verlangt.
  • Spenden an nicht begünstigte Organisationen, die als Treuhänder einer begünstigten Spendenorganisation auftreten, sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die gesammelten Spenden zu 100% an die begünstigte Spendenorganisation weitergeleitet werden. Als Nachweis ist der Spendeneingang dem Spender von der begünstigten Spendenorganisation zu bestätigen.
  • Bei Hilfsprojekten erfolgen Spenden an mehrere begünstigte Spendenorganisationen häufig auf ein gemeinsames Konto. Spendenzahlungen auf solche Sammelkonten sind abzugsfähig, wenn alle beteiligten Organisationen spendenbegünstigt sind und diverse organisatorische Vorkehrungen durch die beteiligten Organisationen getroffen werden.
  • Mitgliedsbeiträge, die von vollwertigen Mitgliedern an ihre Organisation gezahlt werden, sind prinzipiell nicht als Spenden anzusehen. Als Spende gelten jedoch Beiträge von „fördernden“ Mitgliedern, denen aus ihrer Mitgliedschaft keine weiteren Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, erwachsen.
  • Bei Sachspenden von Unternehmen hat die Spendenorganisation die erhaltene Sache in der Spendenbestätigung genau zu beschreiben. Eine bloße Sammelbezeichnung, wie z.B. „Getränke“, „Speisen“ oder „Lebensmittel“ ist für die Steuerabzugsfähigkeit nicht ausreichend. Die Höhe der Betriebsausgabe aufgrund der Spende ist vom spendenden Unternehmer zu ermitteln.
  • Wenn ein Unternehmen bei Verkauf seiner Produkte einen Teil des Verkaufspreises spendet, handelt es sich dabei um eine Spende des veräußernden Unternehmens und nicht um eine Spende des Käufers.
  • Bei Versteigerungen von Sachspenden eines Unternehmens im Rahmen einer Charity-Veranstaltung stellt der Versteigerungserlös die maximal abzugsfähige Spende dar. Diese Spende ist bis zum gemeinen Wert der Sache beim Sachspender als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein etwaiger darüber hinausgehender Betrag kann durch den Erwerber geltend gemacht werden. Im Zweifel ist eine 50:50 Aufteilung der Spende zulässig.