BMF-Schreiben zu NoVA und Umsatzsteuer
Wie in unserem Tax Newsletter vom 28. Dezember 2010 angeführt, entschied der EuGH, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegen das EU-Mehrwertsteuerrecht verstößt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in einem Informationsschreiben vom 10. Jänner 2011 seine Rechtsansicht dazu bekannt gegeben:
Grundsätzlich normiert § 6 Abs. 6 NoVAG, dass sich die NoVA um 20% erhöht, wenn die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Dies führt dazu, dass eine Reduzierung der Umsatzsteuer durch eine Erhöhung der NoVA ausgeglichen wird und sich kein Vorteil für die Steuerpflichtigen ergibt.
Zusätzlich verweist das Schreiben darauf, dass eine Reduzierung der Umsatzsteuer nur bei Berichtigung der Rechnungen sowie Erstattung der Umsatzsteuer an den Kunden durch den Verkäufer in Frage käme. Auch dies würde aber – aufgrund der Erhöhung der NoVA – im Ergebnis zu keiner Abgabenreduzierung führen.
Das Schreiben weist schließlich darauf hin, dass bis 28. Februar 2011 von einer Erhöhung der NoVA abgesehen wird, wenn die Steuerpflichtigen die bisherige Praxis (Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage) beibehalten.