Innerer Preisvergleich zum Angemessenheitsnachweis von Verrechnungspreisen
Angemessenheitsnachweis
Sofern vergleichbare Transaktionen mit fremden Dritten im Inland ausgeführt werden, können die daraus erzielten Gewinnmargen als interne Vergleichswerte herangezogen werden. Tätigt die Konzerngesellschaft bei Auslandsgeschäften hingegen nicht nur beschaffungs- sondern auch absatzseitig ausschließlich konzerninterne Transaktionen, könnte geprüft werden, ob ein innerer Preisvergleich durch Anpassungsrechnungen mit den Inlandsgeschäften möglich ist.
Erfolgt der Warenvertrieb über eine Kette von Gesellschaften mit Routinefunktionen, kann die Wiederverkaufspreismethode auch über die ganze Kette hinweg angewendet werden, beginnend mit dem marktentstandenen Preis an Fremdabnehmer.
Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode wird in dem gegebenen Sachverhalt von der Finanzverwaltung verneint.
Zeitpunkt der Dokumentationserstellung
Betreffend den Zeitpunkt der Dokumentation stellt die Finanzverwaltung klar, dass spätestens bei Erstellung der Steuererklärungen eine angemessene Dokumentation vorhanden sein muss, da bei behördlichen Anfragen das angeforderte Belegmaterial ohne Zeitverzögerung bereitzustellen ist. Deshalb empfiehlt die Finanzverwaltung in konzerninternen Rahmenverträgen festzulegen, dass sich die ausländische Muttergesellschaft diesbezüglich zur Kooperation verpflichtet. Zusätzlich bekräftigt die Finanzverwaltung, dass für die Anerkennung von Konzernumlagen ein schriftlicher Umlagevertrag mit bestimmten in den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 festgelegten inhaltlichen Erfordernissen vorhanden sein muss.
Sachverhaltsermittlungen nur im Rahmen von Auskunftsbescheiden
Zudem hat die Finanzverwaltung in der EAS 3198 festgestellt, dass eingehende Sachverhaltsermittlungen nur im Rahmen des Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO, nicht jedoch im Rahmen des EAS-Auskunftsverfahrens, erfolgen können.