Versäumte Offenlegung von Jahresabschlüssen nur mehr bis 28. Februar 2011 nachholbar

Künftig wird bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses ein Mindestbetrag von EUR 700 mittels Zwangsstrafverfügung durch das Firmenbuchgericht vorgeschrieben. Diese Zwangsstrafe wird automatisch – ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung –über jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. Vorstand sowie über die Gesellschaft selbst verhängt (siehe auch unseren Newsletter vom 15. Dezember 2010).

Besonders tückisch in diesem Zusammenhang ist, dass diese neue Strafsanktion im Ergebnis auch für noch nicht offengelegte „alte“ Jahresabschlüsse gilt. Versuche, Verstöße alter Jahre durch Toleranzregelungen zu mildern, wurden vom Justizministerium abgelehnt.

Achtung, rasch offenlegen!

Aufgrund der kurzen Übergangsfrist können Jahresabschlüsse für Bilanzstichtage bis zum 31. Mai 2010 nur mehr bis zum 28. Februar 2011 straffrei eingereicht werden.

Besonders teuer kommt eine fortgesetzte Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht: im Abstand von jeweils zwei Monaten werden weitere automatische Zwangsstrafen verhängt. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese bei fortgesetzter Nichteinreichung jeweils auf das Dreifache, bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache.