Neue Offenlegungspflicht der Begünstigten von Privatstiftungen

Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist ab 1. April 2011 verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt die Namen aller Begünstigten mitzuteilen.

Die Namen der zum 31. März 2011 bestehenden oder festgestellten Begünstigten sind bis 30. Juni 2011 zu melden. Begünstigte, die nach dem 1. April 2011 festgestellt werden, sind unverzüglich zu melden.

Da keine gesetzliche Ausnahme besteht, werden auch gemeinnützige Privatstiftungen der Offenlegungspflicht unterliegen.

Wer ist Begünstigter?

  • Wer in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde als solcher bezeichnet wird oder
  • von einer vom Stifter dazu berufenen Stelle oder vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Laut dem Informations-Handbuch des Bundesministeriums für Finanzen müssen folgende Informationen des Begünstigten verpflichtend mitgeteilt werden:

Bei natürlichen Personen:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Land des Hauptwohnsitzes
  • Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte die Begünstigtenstellung erlangt hat

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften(gemeinschaften):

  • Firmenwortlaut
  • Sitzland
  • Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte die Begünstigtenstellung erlangt hat

Keine Meldung ist für Zuwendungen vorgesehen.

Beendigung der Begünstigtenstellung

Ab 1. April 2011 besteht die Möglichkeit, die Namen der gemeldeten Begünstigten einer bestimmten Privatstiftung elektronisch abzurufen. Daher ist auch die Meldung der Beendigung der Begünstigtenstellung unter Angabe des Beendigungsdatums und des Beendigungsgrundes möglich, aber nicht verpflichtend. Die Namen der ehemaligen Begünstigten werden weiterhin separat abrufbar sein.

Wie wird gemeldet?

Die Meldung ist ausschließlich elektronisch über FinanzOnline an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständige Finanzamt möglich.

Welche Sanktionen sind bei Nichtmeldung vorgesehen?

Der Stiftungsvorstand ist zur Meldung der Begünstigten verpflichtet. Wird die Mitteilungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, begeht dieser eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000 je verschwiegenen oder nicht vollständig mitgeteilten Begünstigten zu bestrafen.

 

Autor: Richard Prendinger