Nachweise für eine Gewinnzuordnung an Zwischengesellschaft bedeutend

Eine Zwischengesellschaft muss nachweisbar Risiken tragen oder wertsteigernde Funktionen in der Kette ausüben. Andernfalls kann der Zwischengesellschaft kein Gewinn zugeordnet werden. Dies bestätigt das BMF in der EAS-Auskunft 3210 vom 28. März 2011.

Fremdüblichkeit der Gewinnzuordnung

Im konkreten Fall wurde eine Gesellschaft zwischen die produzierende österreichische Gesellschaft und die verarbeitende luxemburgische Gesellschaft geschalten. Diese Zwischengesellschaft verfügte über kein Personal und hatte dieselbe Adresse wie die verarbeitende Gesellschaft.

Es konnten keine Risiken bzw. kein Wertschöpfungsbeitrag der Zwischengesellschaft nachgewiesen werden. Deshalb erachtet das BMF eine Gewinnzuordnung an die Zwischengesellschaft als nicht fremdüblich.

Anwendung der Preisvergleichsmethode

Die Preise zwischen der österreichischen Gesellschaft und der Zwischengesellschaft entsprachen einem Grundpreis, den die luxemburgische und die österreichische Gesellschaft mit fremden Dritten ausverhandelten.

Das BMF verneint in diesem Fall die Anwendung der Preisvergleichsmethode zwischen der österreichischen Gesellschaft und der Zwischengesellschaft. Die Preisvergleichsmethode ist nur dann anwendbar, wenn ein Vergleich mit Verkäufen an Fremdkunden möglich ist. In dem konkreten Fall verkaufte die österreichische Gesellschaft jedoch konzernintern an die Zwischengesellschaft.