Kinderabhängige Begünstigungen auch bei ausländischen Familienleistungen

Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag, Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten stehen auch bei Bezug von ausländischen Familienleistungen eines anderen EU/EWR-Staates zu.

Laut einer aktuellen Entscheidung des UFS vom 5. Mai 2011 (RV/0262-W/11) wurde der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Abzug des Kinderfreibetrages auch anerkannt, wenn die Familienleistung in einem anderen EU/EWR-Land bezogen wurde. Es spielt hierbei keine Rolle ob sich die Kinder, für die Familienleistungen bezogen werden, in Österreich oder im anderen EU/EWR-Staat aufhalten.

Damit wurde der bisher restriktiven Praxis der Finanzämter, die kindesabhängigen Steuervergünstigungen nur bei Bezug der österreichischen Familienbeihilfe zu gewähren, eine Absage erteilt.

Wen betrifft die Entscheidung?

Bei Entsendungen oder grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen können für Mitarbeiter, welche aus einem anderen EU/EWR-Staat stammen und die für einen befristeten Zeitraum in Österreich beruflich tätig werden, auch die kinderabhängigen Steuerbegünstigungen lukriert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass keine österreichische Familienbeihilfe bezogen wird.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn das Bezugsrecht dem Grunde nach besteht, ein tatsächlicher Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ist nicht notwendig.

Welche Begünstigungen gibt es?

Konkret können bei Bestehen eines Bezugsrechtes auf Familienleistungen in einem anderen EU/EWR-Staat folgende steuerliche Begünstigungen lukriert werden:

  1. Kinderbetreuungskosten gem. § 34 Abs. 9 EStG: Tatsächlich angefallene Kosten bis zu EUR 2.300/Kind/Jahr bis zum 10. Lebensjahr
  2. Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 EStG: Bei einem Kind beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag EUR 494, bei zwei Kindern EUR 669 und für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag um zusätzliche EUR 220 jährlich
  3. Kinderfreibetrag gem. § 106a EStG: Wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird EUR 220/Kind/Jahr; wenn dieser von beiden (Ehe-)Partnern geltend gemacht wird, stehen jedem Steuerpflichtigen EUR 132/Kind/Jahr zu

Handlungsempfehlung

Die konkrete Beantragung solcher Begünstigungen erfolgt im Zuge der Erstellung von Steuererklärungen oder Arbeitnehmerveranlagungen für natürliche Personen mit Kindern (E1, L1) durch die Beilage L1k.

Wir empfehlen in Fällen, wo ein Bezugsrecht auf Familienleistungen in einem anderen EU/EWR-Staat besteht und dadurch die österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach zustehen würde, die obigen Begünstigungen zu beantragen und allenfalls auf die UFS-Entscheidung vom 5. Mai 2011 zu verweisen.

Die österreichischen Finanzämter verlangen manchmal aber auch Bestätigungen über den Bezug der entsprechenden Familienleistungen in einem anderen EU/EWR-Staat. Diese sind gegebenenfalls nachzuweisen.