EuGH verurteilt Österreichs diskriminierende Spendenbegünstigung
Regelung
Gemäß § 4a Z 1 EStG sind Spenden an Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben wie z.B. Universitäten, Kunsthochschulen oder die Akademie der Wissenschaften sowie bestimmte juristische Personen, die ihre Tätigkeit zum Nutzen der österreichischen Wissenschaft oder Wirtschaft ausüben, begrenzt steuerlich abzugsfähig (maximal 10% vom Vorjahresgewinn). Zuwendungen an ausländische Einrichtungen sind in der Praxis von der Abzugsfähigkeit ausgenommen.
Urteil des EuGH
Der EuGH ist in seinem Urteil der Auffassung der Generalanwältin gefolgt (siehe Newsletter vom 10. März 2011 zu den Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak):
- Die Spendenbegünstigung des § 4a Z 1 EStG, wie oben beschrieben, kann Steuerpflichtige davon abhalten an ausländische Einrichtungen zu spenden, weil diese – im Gegensatz zu österreichischen Einrichtungen – de facto nicht von der Spendenbegünstigung erfasst sind. Die Regelung stellt daher eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.
- Die EU-rechtswidrige Diskriminierung kann auch nicht durch die von der österreichischen Regierung vorgebrachten Argumente (keine Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen begünstigten Einrichtungen, Gründe des Allgemeininteresses) gerechtfertigt werden.
Ausblick
In der Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011, siehe Newsletter vom 1. Juni 2011) ist eine umfassende Änderung des § 4a EStG vorgesehen. Diese Anpassungen beinhalten jedoch noch keine EU-rechtskonforme Ausgestaltung der Spendenbegünstigung.
Es ist daher zu erwarten, dass das EuGH-Urteil zu einer weiteren Änderung von § 4a Z 1 EStG im Sinne einer Ausweitung des Begünstigungstatbestandes auf Spenden an vergleichbare ausländische EU bzw. EWR-Forschungs- und Bildungseinrichtungen führen wird.
Für aktuell noch offene Veranlagungsperioden können Spenden iSd § 4a Z 1 EStG an ausländische EU/EWR-Forschungseinrichtungen unter Bezugnahme auf das vorliegende Judikat als abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden. Für bereits rechtswirksam veranlagte Perioden ist eine Aufhebung des Ertragsteuerbescheides auf Basis von § 299 BAO (innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Veranlagung) zu prüfen. Darüber hinaus kann eine Anpassung im Rahmen von laufenden Betriebsprüfungen angeregt werden.
Autorin: Ulrike Koller