Kinderbetreuungskosten – verbesserte Absetzbarkeit bei Ferienbetreuung

Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Fahrtkosten, etc. durch qualifizierte Kinderbetreuungseinrichtungen waren bislang steuerlich nicht absetzbar. Der im Juli 2011 veröffentlichte Lohnsteuer-Wartungserlass des BMF hat dies nun zum Teil abgeändert.

Wie sind Kinderbetreuungskosten grundsätzlich absetzbar?

Seit 1. Jänner 2009 können Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt steuerlich berücksichtigt werden. Sie mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen.

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit sind:

  • Es muss sich um tatsächlich gezahlte, unmittelbare Kosten handeln.
  • Die Betreuung muss durch selbständig oder nichtselbständig tätige pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen geleistet werden.
  • Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Betreuung hervorgehen.

Pro Kind und Jahr sind Kosten in der Höhe von höchstens EUR 2.300 absetzbar. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag, der nicht zu aliquotieren ist, wenn zB nur in einigen Monaten Kinderbetreuungskosten anfallen. Die Betreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres absetzbar, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet.

Was ändert sich durch den Wartungserlass?

Der Lohnsteuer-Wartungserlass 2011 ermöglicht nun die Absetzbarkeit folgender Kosten für die Ferienbetreuung (Feriencamps):

  • Kosten für Verpflegung und Bastelgeld
  • Kursgebühren für die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder Kurse, bei denen die sportliche Betätigung im Vordergrund steht; zB Fußballtraining, Tenniswoche, Segelkurs, Nachhilfeunterricht, Sprachencamps, Computercamps, etc
  • Sämtliche Betreuungskosten in einer Ferienschule/Ferienlager einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten zum und vom Feriencamp

Zu beachten ist jedoch weiterhin, dass insbesondere der Nachweis, ob die Betreuung durch eine pädagogisch geschulte Betreuungsperson geleistet wurde, auch in Zukunft die Absetzbarkeit von Betreuungskosten im Rahmen der Ferien erheblich erschweren kann!

Weiterhin nicht abzugsfähig sind Kosten für das Schulgeld (zB für Privatschulen), Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.