Keine Zwangsstrafverfügung trotz versäumter Offenlegung
Seit 1. Jänner 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011) wird für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse ein Mindestbetrag von EUR 700 mittels Zwangsstrafverfügung durch das Firmenbuch vorgeschrieben. Diese Zwangsstrafverfügung erfolgt ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung (siehe unsere Newsletter vom 15. Dezember 2010 und vom 24. Februar 2011).
Im Rahmen zweier Rekursverfahren (Beschlüsse 4 R 225/11d und 4 R 224/11g) hat das Oberlandesgericht Wien nun die Zwangsstrafverfügung unter Berufung auf § 283 Abs 2 Satz 1 UGB mit der Begründung aufgehoben, dass der Jahresabschluss zwar nach Ablauf der Offenlegungsfrist, aber noch am Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist.
Eine Versäumung der Offenlegungsfrist bleibt daher auf Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts sanktionslos, wenn die Einreichung noch bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung nachgeholt wird.
Empfehlung
In Fällen, in denen von den Gerichten noch keine Zwangsstrafverfügungen verhängt wurden, sollte die Einreichung noch nicht veröffentlichter Jahresabschlüsse so rasch wie möglich nachgeholt werden. Werden nach erfolgter Einreichung dennoch Zwangsstrafen verhängt, kann innerhalb der 14tägigen Frist Einspruch und Rekurs erhoben werden.