Umstellung auf Namensaktien durch das GesRÄG 2011

Am 27. Juli 2011 wurde das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In dieses Gesetz wurde auch der vormalige Entwurf zum „Namensaktien-Umstellungsgesetz“ (NamUG) mit einigen Änderungen betreffend die zeitlichen Übergangsbestimmungen integriert.

Umstellung auf Namensaktien

Durch das GesRÄG 2011 sollen Aktien von nicht börsenotierten Gesellschaften von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt werden. Bei börsenotierten Gesellschaften und solchen Gesellschaften, deren Aktien erstmals an einer Börse notieren sollen, besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien.

Grundsätzlich tritt das GesRÄG 2011 mit 1. August 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen allerdings die Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen vor, sofern:

  • die Beschlüsse zur Ausgabe von Inhaberaktien von nicht börsenotierten Gesellschaften vor dem 1. August 2011 gefasst worden sind und
  • die Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt.

Bestehende bzw. nach der obigen Übergangsbestimmung ausgegebene Inhaberaktien von nicht börsenotierten Gesellschaften oder solche, welche ihre Aktien nicht erstmals zum Handel an der Börse zulassen wollen, sind bis zum 31. Dezember 2013 auf Namensaktien umzustellen.

Begleitmaßnahmen im GesRÄG

Darüber hinaus sind durch das GesRÄG 2011 sowohl für Namens- als auch für Inhaberaktien Begleitmaßnahmen vorgesehen, welche auf eine Verbesserung der Transparenz der Beteiligungsstruktur abzielen (siehe auch unseren Newsletter vom 13. Jänner 2011).

Bei Namensaktien ist im gegebenen Fall jene Person bekannt zu geben, für deren Rechnung der Aktionär die Aktien hält, sofern der im Aktienbuch eingetragene Aktionär kein Kreditinstitut ist. Abweichend vom Begutachtungsentwurf hat der Aktionär jedoch nur bei nicht börsenotierten Gesellschaften eine auf seinen Namen lautende Kontoverbindung anzugeben, über die alle Zahlungen der Gesellschaft zu erfolgen haben.