Letzte Möglichkeit zur Einreichung des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2010

Um die Festsetzung von Zwangsstrafen zu vermeiden, sollten Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 noch bis 30. September 2011 offengelegt werden.

Ist die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so wird vom Firmenbuchgericht ohne vorausgehende Androhung mittels Zwangsstrafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro verhängt. Geht die Offenlegung bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht ein, bleibt die Verspätung sanktionslos.

Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn die Organe (Vorstand, Geschäftsführung) offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren.

Eine Betriebsprüfung kann hierbei allerdings nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewertet werden, da das Unternehmensgesetzbuch ohnedies eine nachträgliche Änderung des Jahresabschlusses vorsieht (siehe dazu OGH-Urteil vom 18. Juli 2011).

Zur Wahrung der Frist ist folglich bis 30. September 2011 zumindest ein vorläufiger Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 einzureichen – Änderungen können, wie erwähnt, nachträglich erfolgen.