Salzburger Steuerdialog – Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer

Das Protokoll des Salzburger Steuerdialogs hält die Ansicht der Finanzverwaltung zu in der Praxis auftretenden Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer fest. Beispiele aus dem am 28. September 2011 veröffentlichten Erlass:

Straßenerrichtung im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Vertrages

Planung und Errichtung sowie Erhaltung und Betrieb können – wie im konkreten Sachverhalt – zwei verschiedene, eigenständige Leistungen sein.

Anzahlungen sind mit Ablauf des Monates ihrer Vereinnahmung zu versteuern, Schlusszahlungen mit Ablauf des Monates der Endabnahme des jeweiligen Streckenabschnittes und verschieben sich um maximal einen Monat bei späterer Rechnungsstellung. Die Erhaltungs- und Betriebsleistungen (Dauerleistungen) sind nach Maßgabe der Abrechnung zu versteuern.

Reihengeschäft im Binnenmarkt: kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb

Auch bei Lieferungen mit Versendung aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat liegt ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich vor, wenn der Erwerber unter einer österreichischen UID-Nummer auftritt. Aus dem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb steht dem Erwerber kein Vorsteuerabzug zu.

Steuerbefreiung für Schulungsmaßnahmen

Umsätze von Einrichtungen bzw. (Privat-) Lehrern betreffend Schulungsmaßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen steuerfrei. Konkret sind Schulungsmaßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen nicht steuerfrei.

Anzahlungsbesteuerung bei einem Pauschalangebot von mehreren Unternehmern

Nur Gutscheine, bei denen die Leistung konkret bestimmt ist, fallen unter die Anzahlungsbesteuerung.

Reparatur eines Erdkabels als Bauleistung?

Wenn mit einer baulichen Tätigkeit durch einen Unternehmer die Beschädigung eines Bauwerks (inkl. sämtlicher Hoch- und Tiefbauten) einhergeht, so ist bei der Reparatur desselben von einer Bauleistung auszugehen. Hierbei geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, soweit dieser selbst mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Reparaturen durch den Geschädigten ohne Auftrag selbst erbracht werden und bei denen insoweit kein Leistungsaustausch gegeben ist. Ob das zu reparierende Kabel im öffentlichen oder privaten Eigentum steht, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.