Verschärfungen in der Pflichtversicherung für Neue Selbständige

Mit Jahresbeginn 2012 ergaben sich aufgrund einer Weisung der Sozialversicherungsanstalten wesentliche Änderungen bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung für Neue Selbständige.

Die Versicherungspflicht für Neue Selbständige kommt bei Überschreiten folgender Versicherungsgrenzen für das Jahr 2012 zur Anwendung:

  • 4.515,12 € jährlich,
    wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden; ansonsten
  • 6.453,36 € jährlich.

Auf Basis einer Weisung der Sozialversicherungsanstalt kam es zu folgenden zwei Änderungen betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG:

 „Überschreitungserklärung“ nicht mehr rückwirkend möglich

Solange kein Einkommensteuerbescheid (oder ein sonstiger Einkommensnachweis) vorliegt, kann sich ein Neuer Selbständiger durch die Erklärung, dass seine Einkünfte die jeweils geltende Versicherungsgrenze überschreiten werden, in die Pflichtversicherung einbeziehen lassen („Überschreitungserklärung“).

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Einkünfte geringer waren als die genannten Versicherungsgrenzen: nach neuester Verwaltungspraxis gibt es keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr. Nur für das laufende Jahr ist es daher möglich, sich von der Pflichtversicherung freistellen zu lassen.

Strafzuschlag für im Nachhinein festgestellte Pflichtversicherungen

Ab 2012 kann der Beitragsstrafzuschlag von 9,3 % nur mehr dann vermieden werden, wenn spätestens im Dezember des laufenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird. Eine spätere Meldung löst den Strafzuschlag aus, auch wenn die bescheidmäßige Veranlagung noch nicht vorliegt.

 

Verfasserin: Heidi-Maria Derler