Besteuerung Mitunternehmeranteil an deutscher vermögensverwaltender GmbH & Co KG
Bisherige Besteuerung einer gewerblich geprägten deutschen Personengesellschaft
Nach deutschem Steuerrecht wird die von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich eingestuft (sogenannte Geprägetheorie), wenn
- der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) eine Kapitalgesellschaft ist und
- nur diese (oder ein Nicht-Gesellschafter) zur Geschäftsführung befugt ist.
Eine bloß vermögensverwaltend tätige deutsche GmbH & Co KG hat daher nach deutschem Recht aufgrund der Komplementär-GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das österreichische Steuerrecht lehnt hingegen die Geprägetheorie ab: Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig – sie hat daher keine betrieblichen Einkünfte. Auch eine GmbH verleiht der Personengesellschaft nicht gewerblichen Charakter (RZ 6015 EStR).
Die Folge der österreichischen Ablehnung der Geprägetheorie: es kann zwischenstaatlich zu Qualifikationskonflikten mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung kommen. Bislang hat Österreich als Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters der vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Doppelbesteuerung in solchen Fällen durch Steuerfreistellung beseitigt.
Neue Rechtsentwicklung zur Geprägetheorie in Deutschland
Mittlerweile hat sich durch die jüngste Rechtsprechung des BFH die Rechtslage in Deutschland geändert. Demnach ist die Geprägetheorie im innerstaatlichen deutschen Recht nach wie vor verwurzelt – sie ist jedoch nicht auf die abkommensrechtliche Qualifizierung von Einkünften anzuwenden.
Durch diese neue Rechtsprechung kann Deutschland die bloß vermögensverwaltende Tätigkeit der GmbH & Co KG nicht mehr als betriebsstättenbegründend im Sinne des DBA werten. Nach Ansicht des BMF liegt es somit nicht mehr auf österreichischer Seite, sondern auf deutscher Seite, die Doppelbesteuerung zu beseitigen.
Auf österreichischer Seite könnte eine Beseitigung der Doppelbesteuerung in Form einer Steuerfreistellung nur noch in Ausnahmefällen möglich sein: z.B. wenn eine nachträgliche Entlastung des österreichischen Gesellschafters von der deutschen Besteuerung aufgrund der geänderten Rechtsprechung zur Geprägetheorie nicht möglich ist.
Autorin: Sonja Wagner