Klarstellung zur DBA-Entlastungsverordnung bei laufender Geschäftsverbindung
Das Haftungsrisiko für Schuldner von DBA-steuerentlasteten Einkünften kann bereits bei der ersten Einkünfteüberweisung beseitigt werden.
Im Rahmen einer DBA-konformen quellensteuerentlasteten Auszahlung verlangt die österreichische Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung von der ausländischen Steuerverwaltung auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Formular ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen). Auf diesen Formularen ist unter anderem auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, die nach österreichischem Recht einem Quellensteuerabzug unterliegen und entlastet werden.
Bereits im EAS 2638 (vom 19. August 2005) stellte die Finanzverwaltung fest, dass bei laufenden Geschäftsverbindungen mit ausländischen Einkünfteempfängern ein gesondert ausgefülltes Formular für jede einzelne Zahlung nicht notwendig ist. Es ist ausreichend, wenn auf dem (jährlichen) Formular auf einen Ergänzungsbeleg hingewiesen wird. Auf diesem muss einwandfrei ablesbar sein, für welche Beträge die Steuerentlastung tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Der jährliche Abschlussbeleg muss dem ausländischen Zahlungsempfänger tatsächlich übermittelt werden.
Laut EAS 3097 vom 28. Oktober 2009 kann eine von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigte Ansässigkeit ein Jahr vor und bis zu einem Jahr nach der Auszahlung ausgestellt werden.
Die Finanzverwaltung hat die oben erwähnten Auskünfte kürzlich in der EAS 3269 vom 22. Februar 2012 für laufende Geschäftsbeziehungen zusammengefasst.
Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten für quellensteuerentlastete Auszahlungen an ausländische Empfänger bei laufenden Geschäftsbeziehungen:
- Im vor der ersten Auszahlung bestätigten Formular ZS-QU1 bzw. ZS-QU2 wird auf einen Ergänzungsbeleg verwiesen. Dieser Abschlussbeleg wird nachträglich erstellt und an den ausländischen Empfänger übermittelt. Durch diese Vorgehensweise wird das Haftungsrisiko bereits bei der ersten Zahlung beseitigt.
- Besteht ausreichend Vertrauen zum Zahlungsempfänger, wird das ZS-QU1 bzw. ZS-QU2 Formular innerhalb eines Jahres nach der ersten Überweisung unter Angabe der Höhe der bis dahin ausbezahlten Beträge nachgereicht.