Deutschland: Monatliche Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen und Verschärfung der Nachweispflicht

Basierend auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird der Meldezeitraum für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen in Deutschland von quartalsweise auf monatlich verkürzt. Die Verkürzung des Meldezeitraums gilt für Unternehmen, die Lieferungen im Wert von über EUR 50.000 pro Quartal in Deutschland ausführen.

Bislang liegt die Gesetzesänderung in Deutschland nur im Entwurf vor. Der neue verkürzte Meldezeitraum soll mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Verschärft wurden auch die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Deutschland:

Im Beförderungsfall (Unternehmer transportiert selbst) wurde von der deutschen Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, dass nicht nur das Bestimmungsland, sondern auch die Stadt und die Gemeinde im Bestimmungsland des Gegenstandes vom liefernden Unternehmer belegmäßig aufzuzeichnen sind; dies gilt auch für Reihengeschäfte. Des Weiteren muss die Identität des Abnehmers auch in der Empfangsbestätigung oder Verpflichtungserklärung zur Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet erkennbar sein. Dieser Identitätsnachweis ist durch eine Passkopie des Abnehmers oder seines Vertreters zu erbringen. Ebenso ist die Verbindung zwischen dem Abnehmer und einem etwaig Beauftragten anhand der Vertretungsvollmacht und zusätzlicher Unterlagen (z.B. einem Firmenbuchauszug) nachzuweisen. Darüber hinaus ist bei Abholung die Verpflichtungserklärung in deutscher Sprache zu verfassen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Dies gilt auch dann, wenn der Abnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Im Versendungsfall (Transport durch Spediteur/Frachtführer) ist der Nachweis der Lieferung nach wie vor durch Versendungsbelege (z.B. Frachtbrief, Konnossement, Postaufgabeschein, etc.) oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg zu erbringen. Neu ist, dass auf dem Frachtbrief derjenige unterschreiben muss, der dem Frachtführer den Auftrag zur Versendung erteilt hat. Ein vom Absender nicht unterschriebener Frachtbrief wird nicht als ordnungsgemäßer Versendungsbeleg anerkannt. Der Nachweis mittels eines vollständig ausgefüllten CMR-Dokuments (internationaler Frachtbrief) ist nur dann anerkannt, wenn der Nachweis mit den oben genannten Dokumenten unmöglich oder unzumutbar ist.

Inwiefern diese Verschärfungen mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht sowie der deutschen Judikatur vereinbar sind, ist fraglich. Wir empfehlen, die vorhandene Dokumentation sowie die damit zusammenhängenden internen Unternehmensprozesse zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.