UFS-Urteil zu Datenbankstudien bei der Verrechnungspreisermittlung
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich in seiner Entscheidung UFSW, GZ RV 2515-W/09 ausführlich mit der Ermittlung fremdüblicher Vertriebsmargen und mit der Thematik von Benchmarkingstudien befasst.
Zugrundeliegender Sachverhalt
Eine in Österreich ansässige Konzernvertriebsgesellschaft (Limited Risk Distributor) bezieht Handelswaren von diversen verbundenen Produktionsgesellschaften und verkauft diese am österreichischen Markt an fremde Dritte. Vergütet wird die Vertriebsgesellschaft auf Basis einer vertraglich vereinbarten Zielmarge. Die Erreichung dieser Zielmarge ist jedoch in Abhängigkeit der Herstellungskosten des verkaufenden Produktionsunternehmens limitiert. Zur Ermittlung der Zielmarge wurde eine Datenbankstudie durchgeführt.
Im Zuge einer Betriebsprüfung akzeptierte die Finanzverwaltung die vorgelegte Datenbankstudie nur zum Teil. Die Finanzverwaltung erstellte daraufhin eine eigene Benchmarkingstudie zum Zweck der Plausibilitätskontrolle.
Entscheidung des UFS
Der UFS hat in seinem Urteil die von der Finanzverwaltung durchgeführte Studie zur Ermittlung des fremdüblichen Verrechnungspreises nicht anerkannt, da grundsätzliche Anforderungen an Datenbankstudien nicht erfüllt wurden. Tendenziell ist der UFS mit seinem Urteil der Datenbankstudie des Steuerpflichtigen gefolgt, erkannte aber auch hier notwendige Anpassungen.
Der UFS tätigte mit diesem Urteil eine Reihe von Kernaussagen, die in Zukunft bei Argumentationen über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen von Bedeutung sein werden:
- Aussagen der im Juli 2010 veröffentlichten und überarbeiteten OECD-Verrechnungspreisleitlinien sind jedenfalls für Vorperioden gültig, soweit sie klarstellende und nicht abweichende Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2005 haben.
- Bei Vertriebsgesellschaften, die jahrelange Verluste in Kauf nehmen, ohne Einkaufspreise nachzuverhandeln oder die Lieferbeziehung zu beenden, wird ersichtlich der Fremdvergleichsgrundsatz durch die Konzernstrategie überlagert.
- Eine Limitierung der tatsächlich erzielten Marge eines Limited Risk Distributors auf einen Prozentsatz der Herstellungskosten der Produktionsgesellschaft in einem Ausmaß, dass die Vertriebsgesellschaft über Jahre hinweg kumulierte Verluste erzielt, hält dem Fremdvergleich nicht stand.
- Datenbankstudien, bei denen ein Unabhängigkeitskriterium von 50 % und lediglich ein rein quantitatives Screening vorgenommen wird, können maximal zu Plausibilisierungszwecken, keinesfalls aber zur Ermittlung eines fremdüblichen Verrechnungspreises herangezogen werden.
- Laut UFS sollen alle zum jeweiligen Zeitpunkt zugänglichen und bekannten Finanzdaten der Vergleichsgesellschaften in die Vergleichsanalyse aufgenommen werden.
- Die Anwendbarkeit der vollen oder der interquartilen Bandbreite hängt von der Anzahl und Vergleichbarkeit der Vergleichsunternehmen ab. Ein geringes Sample (im konkreten Fall 6 Unternehmen) wird dem Erfordernis einer „beträchtlichen Anzahl von Beobachtungen“ nicht gerecht, weshalb die Anwendung von Quartilen zur Bandbreitenverengung im aktuellen Fall nicht gegeben war.
- Die ermittelte fremdübliche Bandbreite ist nicht mit den geplanten Zielwertmargen, sondern mit den tatsächlich erzielten Margen zu vergleichen.
- Der UFS erachtet es als vertretbar, nur einzelne Jahre, in denen die fremdübliche Bandbreite unterschritten wurde, zu korrigieren und nicht zwingend den gesamten Zeitraum im Durchschnitt zu betrachten.
Fazit
Auf Basis der aktuellen UFS-Entscheidung ist es essentiell, bei der Durchführung von Datenbankstudien die Suche einschließlich der Berechnung der fremdüblichen Bandbreite nachvollziehbar zu dokumentieren.
Darüber hinaus sind die verwendeten Parameter sowie gewählte Kriterien im Einzelfall sorgsam zu prüfen. Das aktuelle UFS-Urteil bildet eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage für diverse zukünftige Problemstellungen bei Datenbankstudien. Als Beispiel dafür kann die Notwendigkeit der qualitativen Analyse potenzieller Vergleichsunternehmen genannt werden. Daneben lässt das vorliegende Urteil einen zum Teil größeren Spielraum bei der Erstellung von Datenbankstudien erkennen.
Im konkreten Fall hat der UFS für jedes einzelne Jahr, in dem das Ergebnis der Unternehmung außerhalb der vom UFS ermittelten Bandbreite gelegen ist, den Median für die Berichtigung herangezogen. Begründet wurde diese Vorgehensweise insbesondere mit Vergleichbarkeitsmängeln der von der Konzernvertriebsgesellschaft vorgelegten Datenbankstudie. Aus diesem Hintergrund ist unseres Erachtens nach eine allgemein gültige Anerkennung des Medians als Korrekturwert nicht möglich.