Neuerungen in der Rechnungsstellung ab 1. Jänner 2013

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 werden die durch die EU geforderten Änderungen im Bereich der Rechnungsstellung in Österreich umgesetzt. Die Neuerungen werden für Umsätze ab 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Es ergeben sich folgende Neuerungen:

Allgemeine Änderungen

Für Umsätze, die in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind und die ab dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, gilt eine neue Frist zur Ausstellung von Rechnungen. Unternehmer müssen daher bei

  • Reverse-Charge-Umsätzen, die in die Zusam­menfassende Meldung aufzunehmen sind,
  • innergemeinschaftlichen Dienstleistungen oder
  • steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen

die Rechnungen bis spätestens zum Fünfzehnten des Folgemonats ausstellen.

Ab 1. Jänner 2013 gilt für die Ausstellung von Rechnungen bei folgenden Leistungen das Recht des Mitgliedstaates, von wo der Liefernde/Leistende sein Unternehmen betreibt:

  • Leistungen, für die die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht;
  • Lieferungen des mittleren Unternehmers (Erwerbers) an den Empfänger in einem Dreiecksgeschäft;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Ort der Leistung außerhalb der EU ist.

Diese Regelung gilt nicht, wenn im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird.

Die Vereinfachungsregeln für Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt) sind auf Rechnungen über folgende Lieferungen/Leistungen nicht mehr anwendbar:

  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen oder Dienstleistungen;
  • Reverse-Charge-Umsätze von Unternehmern an andere Unternehmer in Österreich und
  • Lieferung von Gas/Strom/Wärme/Kälte in Öster­reich.

Außerdem müssen Gutschriften ab 1. Jänner 2013 als solche bezeichnet werden.

Der Steuerbetrag, welcher auf das Entgelt entfällt, ist ab 2013 auf der Rechnung zwingend in Euro anzuführen. Zur Umrechnung von anderen Währungen in Euro muss entweder der

  • Durchschnittskurs, welcher vom Bundesminister für Finanzen monatlich veröffentlicht wird,
  • ein Tageskurs, welcher mit Bankmitteilungen bzw. Kurszetteln belegt wird, oder
  • der letzte, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte, Umrechnungskurs

herangezogen werden.

Änderungen zur elektronischen Rechnung

Ab 1. Jänner 2013 können elektronische Rechnungen auch ohne Signatur verschickt werden. In diesem Fall ist die Verwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens vorgeschrieben.

Details zum innerbetrieblichen Steuerungsverfahren sind auf der Internetseite des BMF angeführt.

Wir empfehlen, sich rechtzeitig Gedanken über das innerbetriebliche Steuerungsverfahren zu machen, da ab 2013 viele Unternehmen auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen werden. Das innerbetriebliche Steuerungsverfahren sollte auch dokumentiert werden.

Ein anwenderfreundlicher Praxisleitfaden über die Grundsätze und Sonderfälle im Bereich der Rechnungsstellung steht Ihnen ab sofort als PwC-Broschüre zur Verfügung. Bei Interesse oder Fragen steht Ihnen Ihr PwC-Berater gerne zur Verfügung.

Autorin: Maria Wagner