Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 2014 – Wertpapieranschaffungen eingeschränkt

Natürliche Personen können bei der betrieblichen Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern einen Gewinnfreibetrag von maximal 45.350 € pro Kalenderjahr gewinnmindernd absetzen. Ab 2014 gibt es aber Einschränkungen hinsichtlich der begünstigten Wirtschaftsgüter.

Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen abnutzbares körperliches Anlagevermögen mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (keine PKW, keine gebrauchten Wirtschaftsgüter, keine geringwertigen Wirtschaftsgüter) und bestimmte Wertpapiere.

Für das endende Steuerjahr 2014 ist zu beachten, dass die Gewinnfreibetragsbegünstigung betreffend Wertpapiere auf die Anschaffung von Wohnbauanleihen eingeschränkt wurde .

Soll daher über den investitionsunabhängigen Grundfreibetrag von 3.900 € (13 % von 30.000 €) hinaus ein Freibetrag genutzt werden, so sind entsprechende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder eben Wohnbauanleihen mit einer Mindest(rest)laufzeit von mindestens vier Jahren anzuschaffen.

Beträgt der Gewinn bis zu 175.000 €, kürzen Anschaffungen bis zu einem Betrag von 18.850 € (13 % des Gewinnes vor Freibetrag) die Steuerbemessungsgrundlage. Für Gewinne zwischen 175.000 € und 350.000 € sind jeweils 7 % des Gewinnes über 175.000 € abzugsfähig (für die nächsten 230.000 € nur 4,5 %). Für Gewinne über 580.000 € gibt es keinen Gewinnfreibetrag. Jährlich kann somit maximal ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.350 € geltend gemacht werden.

Bei der Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Verwendung als Gewinnfreibetrag ist zu beachten, dass die Zinserträge für die vier Jahre der Betriebszugehörigkeitspflicht steuerpflichtig sind (25 % KESt) und erst danach (bis zu einem Kupon von 4 %) ab Umwidmung in das Privatvermögen steuerfrei lukriert werden können. Stufenzinsanleihen mit niedrigen Zinsen in den ersten Jahren und höheren Zinsen in Folgejahren sind daher in diesem Sinne günstiger.

Wichtig ist wie bisher, dass die Wertpapieranschaffung (d.h. die Einbuchung am Depot) und Begleichung nachweislich noch vor Jahresende erfolgt. Die letzten Wochen des Jahres sollten daher vom Steuerpflichtigen genutzt werden, um im Detail zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern oder allenfalls Wohnbauanleihen steuerlich zweckmäßig ist.