Steuerreform 2015/2016: Umsatzsteuerliche Änderungen für den Tourismusbereich
Am 7. Juli 2015 wurde das Steuerreformgesetz beschlossen. Bedeutende Änderungen ergeben sich im Bereich der Umsatzsteuer für die Tourismusbranche.
Erhöhung des Steuersatzes für Beherbergung
Ab 1. Mai 2016 erhöht sich der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (und Camping) auf 13 %. Die Steuersatzerhöhung betrifft erstmalig Umsätze, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden. Eine Übergangsregelung gibt es für Umsätze, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden, wenn für diese eine Buchung und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wird. In diesem Fall ist weiterhin der 10-prozentige Steuersatz anzuwenden. Bereits zum 1. September 2015 sollte daher ein neuer Steuercode für den 13-prozentigen Umsatzsteuersatz im ERP-System hinterlegt sein.
Zimmer mit Frühstück
Nach der derzeitigen Regelung gehört ein ortsübliches Frühstück dann zum Beherbergungsentgelt und unterliegt somit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, wenn der Preis dafür im Zimmerpreis enthalten ist. Im Hotelgewerbe häufig vorkommende Pauschalpreise für Zimmer mit Frühstück aber auch mit Halb- und Vollpension unterliegen daher ebenso zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz (10 %), wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Im Zuge der Steuerreform 2015 hat der Gesetzgeber diese gesetzliche Regelung geändert: Während die Beherbergung ab dem 1. Mai 2016 dem 13-prozentigen Steuersatz unterliegt, unterliegt die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, sofern dies gemeinsam mit der Beherbergung erfolgt, auch weiterhin dem 10-prozentigen Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Gast einen Pauschalpreis für Nächtigung inklusive Frühstück zahlt. Zahlt ein Gast für eine Nächtigung inklusive Frühstück ab 1. Mai 2016 daher einen Pauschalpreis, ist dieser in die dem 13-prozentigen Steuersatz unterliegende Nächtigung und das dem 10-prozentigen Steuersatz unterliegende Frühstück aufzuschlüsseln. Die Aufteilung kann im Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.
Halb- und Vollpension, All inclusive
Die derzeit noch geltende gesetzliche Regelung, wonach als übliche Nebenleistung auch das Frühstück zählt, sofern dies im Zimmerpreis enthalten ist, gewährleistet, dass die im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vorkommenden Pauschalpreise zur Gänze dem 10-prozentigen Steuersatz unterliegen. Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung kann diese Regelung auch auf Pauschalpreise inklusive Halb- oder Vollpension angewendet werden. Da der Gesetzgeber diese Regelung für Umsätze ab 1. Mai 2016 anders normiert hat und nunmehr den 10-prozentigen Steuersatz explizit nur für ein ortsübliches Frühstück vorsieht, gibt es für die Zurverfügungstellung von Halb- und Vollpension keine gesonderten Regelungen. Es hat daher eine Aufteilung des Preises für Halb- oder Vollpension auf die dem 20%igen Steuersatz unterliegenden Umsätze (in der Regel Getränke) und die dem 10-prozentigen Steuersatz unterliegenden Umsätze (Verabreichung von Speisen) zu erfolgen. Die von der Finanzverwaltung akzeptierte pauschale Aufteilungsmöglichkeit für Frühstück (vgl. Rz 1171 UStR) kann ebenso für Halb- und Vollpension angewendet werden.
Ab dem 1. Mai 2016 käme nach jetziger Ansicht der Finanzverwaltung auch für All-inclusive-Angebote der 13-prozentige Steuersatz zur Anwendung. Ob die Finanzverwaltung allerdings ihre grundsätzliche Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von All-inclusive-Paketen beibehält, bleibt abzuwarten.
Schwimmbad
Die Zurverfügungstellung des hoteleigenen Schwimmbades durch einen österreichischen Hotelier an seine (nichtunternehmerischen) Gäste unterliegt in Österreich der Umsatzsteuer. Bisher kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Ab dem 1. Jänner 2016 unterliegen Umsätze in Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern dem 13-prozentigen Steuersatz.
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Mit der Steuerreform wurde die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt. Insbesondere für Kleinunternehmer, wie beispielsweise private Zimmervermieter oder Pensionen, könnte die neue Regelung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Betriebe
- ab einem Jahresumsatz von € 15.000,
- mit jährlichen Barumsätzen über € 7.500,
- die ihr Geschäft überwiegend in bar (dazu gehören auch die Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte, Gutscheinen, Bons) abwickeln,
müssen ab 1. Jänner 2016 eine elektronische Registrierkasse haben und ihre Umsätze lückenlos erfassen. Für Automatenumsätze verschiebt sich die Frist auf den 1. Jänner 2017. Die Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die vorher genannten Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden.
Mobile Dienstleister, wie beispielsweise Masseure, können für ihre Kunden händische Belege ausstellen, müssen die Umsätze aber unmittelbar nach Rückkehr im Unternehmen in der Registrierkasse erfassen.
Spätestens ab 1. Jänner 2017 muss darüber hinaus eine Sicherheitssoftware installiert sein, um eine Manipulation bei den Umsätzen zu verhindern.
Anschaffungen einer Registrierkasse bis Ende 2015 werden unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Prämie von € 200 vom Staat gefördert.
Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht gibt es
- für Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu € 30.000, wenn dieser von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen oder Straßen erzielt wird (sogenannte Kalte-Hände-Regel, bspw. Maronibrater, Fiaker),
- für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften.
Dh grundsätzlich alle Unternehmer, die ihre Geschäfte nicht in fest umschlossenen Räumen machen und die Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschreiten, können ihre Bareingänge auch weiterhin vereinfachend durch täglichen Kassensturz ermitteln.
In unmittelbarem Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht steht die Belegerteilungspflicht.
Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 über jeden Barumsatz einen Beleg zu erstellen und ihren Kunden auszuhändigen. Dies gilt unabhängig von der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellungspflicht. Jeder Kunde ist wiederum dazu verpflichtet, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.
Der Beleg hat folgende Angaben zu erhalten:
- Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
- fortlaufende Nummer,
- Tag der Ausstellung,
- Menge und Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung,
- Barzahlungsbetrag, wobei es genügt, wenn dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.
Der Unternehmer hat eine Kopie von jedem Beleg über 7 Jahre aufzubewahren.
Hinweis: Demnächst erscheint die 2. Auflage des Praxisleitfadens zur Umsatzsteuer für Hotels, Reiseveranstalter und Reisebüros, in welcher die Änderungen aufgrund der Steuerreform eingearbeitet und übersichtlich dargestellt sind.