Automatischer Informationsaustausch mit Schweiz und Liechtenstein – Änderungen durch das AIA-Abkommen
Mit dem Inkrafttreten der AIA-Abkommen zwischen Österreich, Schweiz und Liechtenstein werden die Kunden- und Kontodaten der in Österreich ansässigen Personen zu steuerlichen Zwecken zukünftig automatisch an das österreichische BMF gemeldet. Die ersten Meldungen für das Jahr 2017 werden im Jahr 2018 vorgenommen. Welche Änderungen sich dadurch für die bisher bestehenden Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ergeben, lesen Sie hier.
Allgemeines
Die Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein (Inkrafttreten 1. Jänner 2014, siehe auch unseren Newsletter vom 30. Jänner 2013) sowie zwischen Österreich und Schweiz (Inkrafttreten 1. Jänner 2013, siehe auch unseren Newsletter vom 20. April 2012) sollten die effektive Besteuerung der in der Vergangenheit ins Ausland transferierten Vermögenswerte sowie eine laufende Besteuerung der Kapitaleinkünfte von in Österreich ansässigen Personen sicherstellen. Betroffen waren natürliche Personen, die über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen oder liechtensteinischen Bank verfügten. Das Steuerabkommen mit Liechtenstein umfasste überdies auch die Nutzungsberechtigten an transparenten Vermögensstrukturen (Stiftungen, Trusts oder stiftungsähnlichen Anstalten) sowie Stifter und die Zuwendungsberechtigten intransparenter Vermögensstrukturen (intransparente Stiftungen, Trusts oder Anstalten).
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten
Der gemeinsame Meldestandard der OECD (kurz CRS oder AIA) verpflichtet die teilnehmenden Staaten zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und sieht eine verstärkte Mitwirkung von Finanzinstituten der Vertragsstaaten vor. Finanzinstitute haben die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kunden zu erheben und Kunden- und Kontodaten von im Ausland ansässigen Kunden an die lokale Steuerbehörde zu melden. Diese wiederum leitet die Informationen an die Finanzbehörde der Ansässigkeitsstaaten weiter.
Derzeit haben sich weltweit mehr als 100 Staaten und Jurisdiktionen zur Umsetzung des CRS Standards verpflichtet.
Abkommen zwischen Österreich und Schweiz
Mit dem Inkrafttreten des AIA-Abkommens zwischen der EU und der Schweiz am 1. Jänner 2017, das den automatischen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und den EU-Staaten regelt, wurde das oben beschriebene Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz vom 13. April 2012 (BGBl. III Nr. 192/2012) vollständig aufgehoben. Das hat zur Folge, dass das bisher geltende Wahlrecht, die Vermögenswerte entweder einer anonymen Abzugssteuer (analog zur KESt) zu unterwerfen oder diese an die österreichische Finanzbehörde zu melden, seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr besteht. Die erste Meldung der Kunden- und Kontodaten unter AIA wird für das Jahr 2017 im Jahr 2018 vorgenommen.
Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein
Das AIA-Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ist mit dem 1. Jänner 2017 in Kraft getreten. Der erstmalige Datenaustausch mit Österreich ist für September 2018 vorgesehen. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidungen des AIA-Abkommens mit dem bisher geltenden Abgeltungssteuerabkommen vom 1. Jänner 2014 (BGBl. III Nr. 301/2013) wurden zwischen den Vertragsstaaten folgende Änderungen vereinbart:
- Konten und Depots von bis zum 31. Dezember 2016 bestehenden steuerlich transparenten Vermögensstrukturen sowie Konten und Depots von steuerlich intransparenten Vermögensstrukturen (Stiftungen und Trusts – unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung) werden als „ausgenommene Konten“ im Sinne des Anhangs 1 Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nr. 17 des AIA-Abkommens angesehen. Für sie gilt weiterhin das Abgeltungssteuerabkommen, sofern der Kunde bzw. der wirtschaftliche Eigentümer in Österreich ansässig ist.
- Gleichzeitig wurde mit dem Abkommen die Besteuerung von Zuwendungen von intransparenten Vermögensstrukturen an in Österreich ansässige Nutzungsberechtigte von 25 % auf 27,5 % angepasst.
Die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens bleiben weiterhin unverändert gültig. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über die Stiftungseingangssteuer sowie die Bestimmungen hinsichtlich der steuerlichen Intransparenz von liechtensteinischen Vermögensstrukturen.
Autoren: Elizaveta Gall, Doris Bauer-Posautz