Befristete Investitionszuwachsprämie für KMUs und Großunternehmen
Als weiterer Investitionsanreiz wurde nach der Umsetzung der Investitionszuwachsprämie für KMU im Ministerrat nun auch für Großunternehmen die Einführung einer Investitionszuwachsprämie beschlossen. Da die Mittel begrenzt sind (EUR 175 Mio. für KMU sowie EUR 100 Mio. für große Unternehmen) und nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben werden, ist eine rasche Antragstellung zu empfehlen.
Die aktuell bekannten, wesentlichen Eckpunkte für KMU und Großunternehmen im Überblick (siehe auch unseren Newsletter vom 01. März 2017):
- Abhängig von der Unternehmensgröße beträgt die Förderung 10 % bzw. 15 % des geförderten Investitionszuwachses.
- Der Investitionszuwachs berechnet sich aus der Differenz zwischen den für die Förderung beantragten Neuinvestitionen und dem Durchschnitt des Wertes der Neuinvestitionen der letzten 3 Geschäftsjahre. Der Investitionszuwachs ist zwingend mittels Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
- Es bedarf es eines gewissen Mindestzuwachses an Investitionen, zusätzlich ist die Förderung mit einem Maximalzuwachs gedeckelt.
- Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, welche in einer österreichischen Betriebsstätte getätigt werden. Die Neuinvestitionen sollen beispielsweise eine Errichtung/Erweiterung der Betriebsstätte, eine Diversifizierung der Produkte/Dienstleistungen oder eine Änderung des Produktionsprozesses zum Inhalt haben. Ausgenommen sind zB Grundstücke, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Investitionen in Fahrzeuge, Finanzanlagen.
- Antragsberechtigt sind Mitglieder der Wirtschaftskammer sowie Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer Betriebsstätte in Österreich.
- Die Antragsteller müssen drei Jahresabschlüsse über jeweils zwölf Monate umfassende Geschäftsjahre vorlegen können.
- Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Investition getätigt wird. Die Durchführung und Bezahlung haben innerhalb von 2 Jahren ab Bewilligung zu erfolgen.
- Je nach Kammerzugehörigkeit hat die Antragstellung bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) zu erfolgen.
In folgender Tabelle sind der notwendige Investitionszuwachs sowie die Förderhöhe und Fristen je Unternehmensgröße nochmals zusammengefasst:
Anmerkung: Die De-minimis-Regelung sieht mit Ausnahme der Regionalfördergebiete eine maximale Förderhöhe von TEUR 200 vor.
Ist die Investitionszuwachsprämie für Sie interessant? Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung bzw. unterstützen bei Bedarf auch bei der Antragstellung.
Autoren: Daniela Stastny, Margarete Kinz