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Erhöhung der Forschungsprämie und Beschäftigungsbonus

In der letzten Woche hat sich der Finanzausschuss auf verschiedene Gesetzesänderungen geeinigt, die noch vor dem Sommer im Nationalrat beschlossen werden sollen. Insbesondere kam es zu einer Einigung bei der Erhöhung der Forschungsprämie und der Einführung des Beschäftigungsbonus.

Erhöhung der Forschungsprämie auf 14%

Nach einigen Verzögerungen haben sich die Regierungsparteien auf die Erhöhung der Forschungsprämie von derzeit 12% auf 14% ab dem Jahr 2018 geeinigt.

Die Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% im Jahr 2016 war bereits ein wichtiges Signal zur Stärkung der heimischen Forschungslandschaft. Die nochmalige Erhöhung der Forschungsprämie auf 14% ab dem Jahr 2018 ist eine weitere richtungsweisende Entscheidung für den Forschungsstandort Österreich. Dadurch soll für Unternehmen ein wichtiger Anreiz geschaffen werden, um ihre Forschungsaktivitäten nach Österreich auszuweiten und damit hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen.

Aufgrund dieser Erhöhung wird die Forschungsprämie zukünftig wohl noch mehr in den Fokus von Betriebsprüfungen rücken. Und auch bei der Beantragung des FFG-Gutachtens wird mit noch strengeren Beurteilungskriterien der FFG zu rechnen sein.

Haben Sie Fragen zur Forschungsprämie oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung des FFG-Gutachtens oder bei einer Betriebsprüfung? Kontaktieren Sie uns gerne.

Beschäftigungsbonus

Trotz ursprünglich bestehender rechtlicher Bedenken hat sich die Regierung nun doch noch auf die notwendigen Förderrichtlinien zum Beschäftigungsbonus geeinigt und diese am 21. Juni 2017 unterfertigt. Die entsprechenden Begleitgesetze wurden am 22. Juni 2017 im Wirtschaftsausschuss beschlossen. Eine Antragstellung ist ab dem 1. Juli 2017 möglich.

Für den Beschäftigungsbonus steht ein Budget von zwei Milliarden Euro zur Verfügung. Die Förderung endet, sobald der Rahmen ausgeschöpft ist bzw. mit Ablauf des 3-jährigen Förderzeitraumes. Anträge sollten daher möglichst rasch gestellt werden!

Beachten Sie, dass für die Antragstellung eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater benötigt wird. Eine weitere Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters wird für die Abrechnung nach Ablauf eines Jahres nach Entstehen des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses benötigt.

Die wesentlichen Eckpunkte des Beschäftigungsbonus sind:

  • Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von Lohnnebenkosten für die Dauer von drei Jahren für die Schaffung zusätzlicher vollversicherungspflichtiger Arbeitsplätze in Österreich.
  • Einen Antrag können ausschließlich Unternehmen stellen, es gibt keine Einschränkung hinsichtlich Branche oder Unternehmensgröße.
  • Gefördert werden Beschäftigungsverhältnisse für bestimmte Personengruppen (beim AMS arbeitslos gemeldete Personen, Abgänger einer österreichischen Bildungseinrichtung und Jobwechsler) für einen ununterbrochenen Zeitraum von zumindest vier Monaten.
  • Förderungsfähig sind kommunalsteuerpflichtige Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, Beschäftigungsverhältnisse, die gem. § 8 KommStG von der Kommunalsteuer befreit sind (zB auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und Altenfürsorge) sowie die Einstellung von begünstigt behinderten Personen gem. Art. II § 2 BEinstG, wenn diese dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.
  • Grundsätzlich kann der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Eine Ausnahme hiervon besteht für Teilzeitarbeitsverhältnisse, die zusammen das erste Vollzeitäquivalent bilden.
  • Von den nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten wird ein Zuschuss in Höhe von 50 % jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Zu den Lohnnebenkosten zählen beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge, Pensionsversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer etc.
  • Die Förderung ist mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (in 2017 EUR 69.720 p.a.) gedeckelt.
  • Für Arbeitsverhältnisse, für welche bestimmte, andere Förderungen (zB Start-up Förderung, Eingliederungsbeihilfe „Come Back“ etc.) beantragt oder bezogen werden, steht kein Beschäftigungsbonus zu.
  • Eine Antragstellung hat bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) elektronisch über den aws Fördermanager zu erfolgen.

Zu beachten gilt, dass eine Auszahlung des Beschäftigungsbonus nur dann erfolgt, wenn weder gegenüber dem Betriebsfinanzamt noch dem Sozialversicherungsträger vollstreckbare Abgabenrückstände bestehen. Achten Sie daher auf eine vollständige Begleichung aller fälligen Abgaben gegenüber dem Finanzamt und dem Sozialversicherungsträger.

Haben Sie Fragen zum Beschäftigungsbonus oder benötigen Sie eine Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, dann wenden Sie sich gerne persönlich an uns.

Autoren: Daniela Stastny, Margarete Kinz

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TagsAustria Wirtschaftsservice GmbHawsBeschäftigungsbonusErhöhungFFG-GutachtenForschungsprämieWirtschaftsprüfer-Bestätigung
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