Neuerungen bei der österreichischen Privatstiftung
Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, etwas gegen die sinkende Anzahl der Stiftungen zu unternehmen und schlägt einige Änderungen im Stiftungsrecht vor. Die Privatstiftungsgesetz-Novelle 2017 (Begutachtungsentwurf) bringt allerdings aus Sicht der Stiftung nicht nur Verbesserungen, sondern auch einige Verschlechterungen. Die Novelle sollte daher jedenfalls zum Anlass genommen werden, die Struktur der Stiftung zu überdenken und notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Wesentliche Änderungen
Verschlankung der Strukturen
Der Stiftungsvorstand kann nun auch nur aus einer Person bestehen.
Darüber hinaus wird es in Zukunft wohl nicht mehr notwendig sein, Aufsichtsrat und Beirat zu konstituieren, da das neue Aufsichtsorgan flexibel ausgestaltet werden kann und wohl die Aufgaben beider Körper übernehmen kann.
Familienrechte
Um den Einfluss der Familie auf die Stiftung wieder zu stärken, soll es nur mehr den Partnern sowie den Verwandten in gerader Linie und den Geschwistern der Begünstigten verboten sein Stiftungsvorstand zu sein. Darüber hinaus soll es nunmehr möglich sein, bis zu zwei Drittel des Aufsichtsrats mit Begünstigten oder deren Familienmitgliedern zu besetzen. Bisher durften sie nicht einmal die Mehrheit stellen. Allerdings bedarf es für die Abberufung eines Stiftungsvorstands nun der Mehrheit von drei Viertel des Aufsichtsrats, sodass es der Familie weiterhin verwehrt sein wird, aus eigener Kraft den Stiftungsvorstand auszutauschen.
Gläubigerschutz
Allerdings ist auch geplant, Gläubigerrechte auf Kosten der Stiftung zu stärken. So sollen die Gläubiger des Stifters auf dessen Stifterrechte zugreifen können. Darüber hinaus soll der Stiftung verboten werden, Zahlungen an Begünstigte zum Schaden dessen Gläubiger zu vermindern oder einzustellen.
Transparenz
Auch die Transparenz von Stiftungen soll erhöht werden. Sind bereits jetzt durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz sowohl der Stifter als auch die Begünstigten der Stiftung offenzulegen, soll die Stiftung nun auch verpflichtet werden, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen, wenn dieser einem Konzernabschluss entsprechen würde – was dem Interesse der meisten Stifter an Diskretion widerspricht. Ausgenommen sollen lediglich Stiftungen sein, die nur Anteile an einem Unternehmen, an dem sie zumindest mit 90% beteiligt sind, halten, wobei Unternehmen, die lediglich Immobilien verwalten, außen vor bleiben sollen. Ist kein Konzernabschluss zu erstellen, ist zumindest ein Beteiligungsspiegel zu veröffentlichen.
Resümee
Die österreichische Privatstiftung hat durch zahlreiche Gesetzesänderungen sowie die strenge Rechtsprechung sicherlich an Attraktivität verloren. Ob die vorgeschlagenen Änderungen der Privatstiftungsgesetz-Novelle diese wieder populär machen können, bleibt abzuwarten.