Neues Register für wirtschaftliche Eigentümer
Mit dem kürzlich beschlossenen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde für österreichische Gesellschaften und andere Rechtsträger eine Meldepflicht hinsichtlich ihrer „wirtschaftlichen Eigentümer“ eingeführt. Ab Beginn 2018 sind somit sämtliche direkten oder indirekten Eigentümer mit Anteilen von mehr als 25% in das neue, von der Statistik Austria geführte, Register einzutragen. Die im Firmenbuch bereits eingetragenen Daten werden hingegen automatisch übernommen.
For an English translation please refer to our Tax Newsletter of 24 November 2017.
WiEReG bringt mehr Transparenz
Mit dem WiEReG wird ein neues Register eingeführt, in welches bestimmte personenbezogene Daten ab 2018 einzutragen sind. Zweck des Registers ist, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen und somit einen Beitrag zur Vermeidung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten. Das WiEReG dient der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt am 15. Jänner 2018 in Kraft.
Das Register soll von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt und die einzutragenden Daten automationsunterstützt mit dem Zentralen Melderegister, dem Firmenbuch und dem Zentralen Vereinsregister abgeglichen werden.
Wer muss melden?
In die Pflicht genommen werden grundsätzlich alle Gesellschaften und juristischen Personen mit Sitz im Inland, aber auch Trusts bzw trustähnliche Strukturen mit inländischer Verwaltung. Die Vertretungsorgane der betroffenen Rechtsträger haben deren wirtschaftliche(n) Eigentümer bis 1. Juni 2018 an die Statistik Austria zu melden. Für (ab Mai 2018) neu gegründete Rechtsträger gilt generell eine Meldefrist von 4 Wochen ab deren Eintragung ins Firmenbuch bzw (für Trusts) ab Begründung einer inländischen Verwaltung. Ausgenommen von der Meldepflicht sind im Wesentlichen solche Daten, die bereits aus dem Stammregister (Firmenbuch) hervorgehen. Die Rechtsträger (dh die Leitungsorgane) sind nicht nur zur Feststellung und Überprüfung der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, sondern auch zur jährlichen Überprüfung der Daten verpflichtet.
Was ist zu melden?
Zu melden sind die wirtschaftlichen Eigentümer, das sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Dazu gehört einmal jeder, der direkt zu mehr als 25% am Rechtsträger beteiligt ist (direkter wirtschaftlicher Eigentümer). Ebenfalls meldepflichtiges indirektes wirtschaftliches Eigentum liegt hingegen vor, wenn ein oder mehrere Rechtsträger über 25% an der betreffenden österreichischen Gesellschaft halten (zB Muttergesellschaft) und eine natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf jenen (übergeordneten) Rechtsträger ausübt. Die Ausübung von „Kontrolle“ wird wiederum bei einer Beteiligung von mehr als 50% angenommen. Kontrolle kann selbstverständlich auch über eine mehrstöckige Konzernstruktur ausgeübt werden.
Ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene des Rechtsträgers (Geschäftsführer, Vorstand) als wirtschaftliche Eigentümer.
Anzugeben sind jeweils Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bzw das Ausmaß der Beteiligung oder Funktion der betreffenden Person.
Sonderregeln und Ausnahmen
Bei Privatstiftungen sind Stifter, Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie Begünstigte, wenn sie Zuwendungen von über € 2.000 erhalten, zu melden; Ähnliches gilt für Trusts.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind prinzipiell Vereine sowie GmbHs und Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als (bei OG/KG: unbeschränkt haftende) Gesellschafter.
Die genannten Ausnahmen und Schwellenwerte sind allerdings nur Zweifelsregeln; einzutragen sind generell jegliche natürliche Personen, die beherrschenden Einfluss auf den meldepflichtigen Rechtsträger (Gesellschaft) ausüben.
Wie ist zu melden?
Die Meldungen des Rechtsträgers können ausschließlich auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal („USP“, www.usp.gv.at) erfolgen. Neben dem Rechtsträger selbst können auch berufsmäßige Parteienvertreter die Meldung durchführen.
Wer kann Einsicht nehmen?
Einsicht nehmen können alle zur Geldwäsche- und Terrorismusprüfung Verpflichteten gemäß § 9 WiEReG sowie alle Personen mit berechtigtem Interesse. Außerdem haben alle erfassten Rechtsträger die Berechtigung über USP Einsicht in die über sie im Register erfassten Daten zu nehmen (kostenfrei). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen erweiterten Auszug anzufordern, in dem zusätzliche Daten ersichtlich sind. Für die Abfrage in der Datenbank ist ein Nutzungsentgelt abzuführen, welches noch festgesetzt wird.
Sanktionen bei Nichtbefolgung
Sollte der Rechtsträger die Meldung unterlassen, unbefugt Einsicht nehmen oder unrichtige Daten übermitteln, macht er sich eines Finanzvergehens strafbar und muss mit Geldstrafen bis € 200.000 bzw Zwangsstrafen rechnen.
PwC Legal unterstützt Sie gerne bei der Prüfung und Wahrnehmung der neuen Meldepflichten.