VwGH zu Verlusten aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen
Der VwGH hat mit seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Ro 2016/15/0026) vom 18. Dezember 2017 klargestellt, dass Verluste aus der Konvertierung von betrieblichen Fremdwährungsdarlehen in Euro keine Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3 EStG sind und somit auch die eingeschränkte Verlustverrechnung des § 6 Z 2 lit. c EStG nicht zur Anwendung kommt.
Hintergrund
Verluste iSd § 27 Abs. 3 EStG, die eine natürliche Person aus der Veräußerung von betrieblichem Kapitalvermögen erzielt, können gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG nur zu 55% mit gewerblichen Einkünften verrechnet werden. Diese eingeschränkte Verlustverrechnung gilt jedoch nur dann, wenn Erträge aus dem Kapitalvermögen dem besonderen Steuersatz (27,5%) unterliegen.
In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2017 (Ro 2016/15/0026) hat sich der VwGH mit der Frage befasst, ob Kursverluste aus der Konvertierung eines betrieblichen Fremdwährungsdarlehens in Euro unter § 27 Abs. 3 EStG fallen und somit von der Einschränkung des § 27 Abs. 3 EStG iVm § 6 Z 2 lit. c EStG betroffen sind.
Entscheidung des VwGH
Während das Finanzamt und das BFG davon ausgegangen sind, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen unter § 27 Abs. 3 EStG fallen und somit aufgrund der Regelung des § 6 Z 2 lit. c EStG nur zu 55% absetzbar sind, teilte der VwGH diese Meinung nicht.
Dem Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen solcher Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG sind. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei einem Fremdwährungsdarlehen auf Seiten des Schuldners nicht um ein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG darstellen. Vielmehr handelt es sich bei Schuldzinsen aus Fremdwährungsdarlehen, je nach konkretem Sachverhalt, um (zur Gänze abzugsfähige) Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Der Darlehensgeber hingegen erzielt aus der korrespondierenden Fremdwährungsforderung sehr wohl Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG weshalb auch Fremdwährungsgewinne/-verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind.
Fazit und Auswirkungen
Auf Seiten des Darlehensnehmers gilt daher für die Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen Folgendes:
- Im Betriebsvermögen sind Verluste zur Gänze abzugsfähig; Gewinne unterliegen zur Gänze dem progressiven Steuersatz.
- Im Privatvermögen sind Gewinne und Verluste nur im Rahmen des § 31 EStG als Spekulationseinkünfte steuerhängig.
Auf Seiten des Darlehensgebers stellen sämtliche Gewinne und Verluste iZm Fremdwährungsdarlehen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Eine Anpassung der Rz 6201 der EStR 2000 an das VwGH-Erkenntnis sollte im Rahmen des EStR-Wartungserlasses 2017 erfolgen.