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Deutsches BMF streicht den sogenannten Pommes-Erlass

Laut Schreiben des deutschen BMF vom 23. April 2018 wird die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich gestrichen. Ziel ist die Vermeidung des Risikos von Steuerausfällen.

Ausgangssituation

Beliefert ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat und ist im Zeitpunkt der Lieferung bekannt, wer Abnehmer der Lieferung ist, liegt grundsätzlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Leistungsempfänger tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Der deutsche Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthielt diesbezüglich bisher eine Vereinfachungsregelung, den sogenannten „Pommes-Erlass“. Demnach konnte für regelmäßige Lieferungen an eine größere Zahl von Kleinabnehmern im grenznahen Bereich, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag ein innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender Inlandslieferung an den Abnehmer angenommen werden.

Eine analoge Regelung findet sich auch in den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 3604.

Neue Rechtslage

Laut Schreiben des deutschen BMF vom 23. April 2018 entfällt diese Vereinfachungsregelung. Die Änderung betrifft alle offenen Fälle, es gibt jedoch eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.

Steht der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung fest und liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, ist die Lieferung zukünftig jedenfalls als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Der Abnehmer hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (ausgenommen z.B. Schwellenerwerber).

Auswirkungen

Die Anwendung des Pommes-Erlasses setzt voraus, dass beide von der Lieferung betroffenen Mitgliedstaaten die Vereinfachungsregelung zulassen. Die Abschaffung des Pommes-Erlasses in Deutschland führt somit dazu, dass österreichische Lieferanten und Abnehmer, die für Lieferungen nach bzw. aus Deutschland bisher die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen bei größerer Abnehmerzahl im grenznahen Bereich angewendet haben, zukünftig, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2019 diese Vereinfachungsregelung nicht mehr anwenden können.

Die Abschaffung der Vereinfachungsregelung führt insbesondere zu einer Umstellung der Abrechnungspraxis und einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands. Die Lieferanten müssen künftig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen und entsprechende Aufzeichnungen führen. Die Erwerber, oftmals Kleinabnehmer, müssen über eine UID-Nummer verfügen.

Betroffene Unternehmer sollten jedenfalls Kontakt zu den Geschäftspartnern aufnehmen und die künftige Abrechnungspraxis besprechen.

Es bleibt abzuwarten, ob Österreich die in den Umsatzsteuerrichtlinien enthaltene Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliches Verbringen bei größerer Abnehmerzahl ebenfalls abschaffen wird.

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TagsDeutschlandgrenzüberschreitende Lieferunginnergemeinschaftliches VerbringenPommes-ErlassVereinfachungsregelung
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