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BFH: Voraussetzungen der Berichtigung bei zu hohem Steuerausweis

Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 16. Mai 2018 (BFH 16.05.2018, XI R 28/16), dass eine wirksame Berichtigung einer ursprünglich zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht nur eine Rechnungsberichtigung erfordert, sondern der Unternehmer die zu hoch vereinnahmte Umsatzsteuer auch tatsächlich an den Leistungsempfänger zurückzahlen muss, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden.

Sachverhalt

Die Klägerin verpachtete ein Pflegeheim an eine KG und vermietete dieser außerdem die zugehörigen Einrichtungsgegenstände. Dabei behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände jedoch als steuerpflichtig. Die Klägerin führte die Umsatzsteuer für die Vermietung der Einrichtungsgegenstände entsprechend an das Finanzamt ab.

Da die entgeltliche Überlassung der Einrichtungsgegenstände des Pflegeheims als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks anzusehen und somit auch steuerfrei sei, berichtigte die Klägerin später den bisher unrichtigen, weil zu hohen Steuerausweis für die Vermietung der Einrichtungsgegenstände und machte die sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Umsatzsteuerminderung beim Finanzamt geltend.

Würdigung des BFH

Der BFH weist darauf hin, dass eine formelle Rechnungsberichtigung allein für die wirksame Berichtigung eines ursprünglich zu hoch auf der Rechnung ausgewiesenen und entrichteten Umsatzsteuerbetrags nicht ausreicht. Vielmehr setzt eine solche Berichtigung grundsätzlich voraus, dass der leistende Unternehmer (in diesem Fall die Klägerin) die vereinnahmte und abgeführte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger (hier die KG) tatsächlich auch zurückgezahlt hat. Dadurch soll eine ungerechtfertigte Bereicherung des leistenden Unternehmers, der den Steuerbetrag vom Leistungsempfänger üblicherweise bereits vereinnahmt hat, vermieden werden.

Wurde die Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt, kann das Finanzamt die Rückerstattung des ursprünglich zu hoch entrichteten Umsatzsteuerbetrags verweigern.

Der BFH kommt zum Schluss, dass nur die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Beteiligten schafft und dadurch die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet. Um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrages durch den leistenden Unternehmer zu vermeiden, kann die Rückzahlung des Steuerbetrags an den Leistungsempfänger auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Ansicht des deutschen BFH wird mit Verweis auf Deutschland auch in Österreich vertreten und ist somit auch für österreichische Fälle anwendbar.

Um die Rückerstattung eines zu hoch verrechneten Steuerbetrages durch das Finanzamt sicherzustellen bzw. gegebenenfalls auch eine Vorfinanzierung durch den leistenden Unternehmer zu vermeiden, kann in der Praxis eine Überrechnung der Umsatzsteuer angedacht werden.

Zu beachten ist außerdem, dass die Berichtigung der Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt erst dann erklärt werden kann, wenn die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Leistungsempfänger erfolgt ist, diesem zugegangen ist und auch die Rückzahlung des Steuerbetrages veranlasst wurde.

Hinzuweisen ist darauf, dass im Fall, dass sich die Verbindlichkeit eines Leistungsempfängers/Schuldners aufgrund eines rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs vermindert (betrifft somit die gegenteilige Partei), nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-396/16, T-2, 22. Februar 2018), eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs unterbleiben kann.

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TagsBFH-UrteilDeutschlandErstattungRechnungsberichtigungungerechtfertigte Bereicherungunrichtiger Steuerausweis
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