Steuerreformgesetz I 2019/20 – Änderung bei der Besteuerung von Fahrzeugen
Nach Vorlage des Steuerreformgesetzes I 2019/20 durch das BMF zur Begutachtung sollen im nachfolgenden Beitrag die geplanten Änderungen im Bereich der Besteuerung von Fahrzeugen überblicksartig zusammengefasst werden. Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsprozesses kann es klarerweise noch zu Änderungen kommen.
Sachbezug
Anlässlich der Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens für CO2-Grenzwerte in der EU wird erwartet, dass sich die im Zulassungsschein angegebenen CO2-Emissionswerte ab dem Jahr 2020 erhöhen. Die Anpassung der Sachbezugswerteverordnung soll daher bewirken, dass die Änderung des Messverfahrens nicht zu höheren Sachbezugswerten führt.
Die CO2-Grenzwerte für die Ermittlung des Sachbezugs für besonders schadstoffarme Kfz mit nur 1,5% der Anschaffungskosten werden für Erstzulassungen ab dem 1. Jänner 2020 von 118g/km auf 141g/km erhöht. Danach verringert sich der Grenzwert jährlich um 3g/km.
Schon bisher war für arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm nach der Verwaltungspraxis kein Sachbezug anzusetzen. Das soll nun explizit in der Sachbezugswerteverordnung verankert werden.
Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer soll ökologisch umgestaltet werden. Für Pkw und Krafträder, die ab 1. März 2020 erstmalig zugelassen werden, sollen die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz neu festgelegt werden. Es soll ein Lenkungseffekt hin zu Pkw bzw Krafträdern mit niedrigerer Motorleistung / niedrigerem Hubraum und einem niedrigeren CO²-Ausstoß erreicht werden. Bei der Motorleistung soll wie bisher ausschließlich auf die Motorleistung des Verbrennungsmotors abgestellt werden, wodurch insbesondere Elektro-Hybrid Pkw gefördert werden. Als Wert des CO2-Ausstoßes soll der kombinierte CO2-Ausstoß in g/km laut Zulassungsbescheinigung ausschlaggebend sein. Da die maßgebenden Grenzwerte für Motorleistung und CO2-Ausstoß ab 1. Jänner 2021 jährlich sinken sollen, wird zukünftig das Jahr der erstmaligen Zulassung ein zusätzliches Kriterium für die Ermittlung des Steuersatzes sein.
Bei den sonstigen Kraftfahrzeugen soll die bisherige Rechtslage weitergelten.
Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlweise der motorbezogenen Versicherungssteuer soll für Kfz, die ab dem 1. März 2020 erstmalig zugelassen werden, entfallen.
Auch im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer sollen die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer neu geregelt werden, sodass zukünftig ebenso die CO2-Emissionen berücksichtigt werden sollen.
Normverbrauchsabgabe
Aufgrund der Emissionsskandale in den vergangenen Jahren kam es EU-weit zur Neuregelungen des Prüfverfahrens der CO2-Emissionswerte von Kraftfahrzeugen, welches realitätsnähere Ergebnisse liefern soll. Das neue Verfahren („WLTP“ – Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) würde im Regelfall höhere Werte feststellen. Bei einer Vielzahl von Personenkraftwagen würde ab 2020 damit eine höhere NoVA-Belastung drohen. Daher soll die bestehende NoVA-Formel annäherungsweise an die neuen bzw künftigen CO2-Emissionswerte angepasst werden. Ab 1. Jänner 2021 soll sodann die Steuerbemessung im Sinne einer Ökologisierung durch reduzierte Schwellwerte bzw Abzugsbeträge verschärft werden.
Auch Krafträder sollen künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte, anstatt des Hubraums, besteuert werden.
Die neuen Regelungen sollen ab 1. Jänner 2020 anwendbar sein. In Fällen, in denen Kfz vor dem 1. Jänner 2020 in der EU bereits zugelassen waren, sollen die derzeitigen Regelungen weiterhin gelten, auch wenn die NoVa erst nach dem 31. Dezember 2019 anfällt.