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WiEReG – Umfassende Neuerungen durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019

Am 22.7.2019 wurde das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 im BGBl veröffentlicht, das für das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umfassende Neuerungen, sowie zahlreiche kleinere Änderungen vorsieht. Im Folgenden informieren wir Sie über die vorgesehenen Änderungen, welche größtenteils mit 10. November 2020 in Kraft treten sollen.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die öffentliche Einsicht in das Register, die Einführung des Compliance-Packages, den Austausch von Informationen mit Mitgliedstaaten, sowie die Überarbeitung der Strafbestimmungen.

Die wesentlichen Änderungen treten mit 10. November 2020 in Kraft, davon abweichend tritt die Änderung in Bezug auf die Meldung durch nur einen Parteienvertreter mit 10. März 2021 in Kraft. Die Angabe, ob bei subsidiärer Meldung die wirtschaftlichen Eigentümer unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht festgestellt und überprüft werden konnten und die Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, ist bei Meldungen anzugeben, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die geplanten Änderungen:

Compliance-Package

Mit der Novelle zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie soll das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente ausgebaut werden.

Sofern Rechtsträger einen berufsmäßigen Parteienvertreter zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen, können diese in Zukunft im Auftrag des Rechtsträgers zusätzlich zur Meldung selbst, auch alle dafür erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente über das USP an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package).

Diese Dokumente können von Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention unterliegen (wie Finanzinstitute, Rechtsanwälte usw.) eingesehen und im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten herangezogen werden. Somit kann der bislang recht aufwändige Prozess zur Einholung und der Übersendung von Dokumenten künftig durch die Einsicht in ein Compliance-Package beschleunigt werden, wodurch sich für Unternehmen aber auch für Verpflichtete Vorteile ergeben können.

Für die im Zuge des Compliance-Packages zu übermittelnden Unterlagen gilt Folgendes:

  • Je nach Anforderung müssen unter anderem folgende Dokumente enthalten sein: Organigramme, Gesellschaftsverträge, Nachweise der Anteilsrechte und Aktien, Stiftungsurkunden und Nachweise bezüglich relevanter Treuhandschaften. Die Unterlagen sind sowohl für die meldenden Rechtsträger selbst sowie auch für die relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger zu übermitteln.
  • Sofern übergeordnete Rechtsträger ihren Sitz in einem Drittland mit hohem Geldwäscherisiko haben, sind verstärkte Nachweise bezüglich der Echtheit der Dokumente erforderlich.
  • Bei Bestehen berechtigter Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register kann anstelle der Urkunde auch ein vollständiger Aktenvermerk übermittelt werden, wobei an einen solchen Aktenvermerk spezielle Anforderungen gestellt werden.
  • Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register (außer in Ausnahmefällen) aktuell bzw. dürfen bei Auszügen aus ausländischen Registern nicht älter als sechs Wochen sein.
  • Vor Übermittlung ist eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers einzuholen, in der bestätigt wird, dass alle zur Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums notwendigen Unterlagen vorliegen bzw. dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorgelegen sind und aktuell und korrekt sind.

Das Compliance-Package selbst ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package übermittelt wurde, gültig, sofern sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben haben. Es ist auch möglich eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package zu übermitteln, wodurch dessen Gültigkeit um weitere zwölf Monate verlängert wird.

Bereits übermittelte Compliance-Packages können jederzeit um zusätzliche Dokumente ergänzt werden bzw. können bereits übermittelte Dokumente gelöscht werden. Weiters kann die Einsicht in das Compliance-Package eingeschränkt bzw. die Einschränkung aufgehoben werden.

Sollte ein vollständiges Compliance Package übermittelt werden, gilt die Aufbewahrungspflicht des § 3 Abs. 2 WiEReG als erfüllt (ansonsten gilt weiterhin die Pflicht, alle notwendigen Unterlagen bis fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren).

Meldungen durch berufsmäßige Parteienvertreter

Meldungen durch einen Parteienvertreter, enthalten zukünftig die folgenden zusätzlichen Angaben:

  • ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden
  • ob ein Compliance Package übermittelt wird (mit der Option die Einsicht für gewisse Verpflichtete oder Rechtsträger einzuschränken)
  • die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers und ob an die E-Mailadresse Rückfragen gestellt werden dürfen

Öffentliche Einsicht

Bereits in § 10 WiEReG in der geltenden Fassung ist vorgesehen, dass die Registerbehörde natürlichen Personen und Organisationen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Einsicht in das Register gewährt.

Mit der nunmehr vorgesehenen Änderung, soll es künftig möglich sein, dass auf elektronischem Wege von jedermann ein öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden kann.

Derartige Auszüge enthalten folgende Angaben über die direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitzland

Hinsichtlich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses wird angeführt, ob dieses durch

  • eine Kapitalbeteiligung begründet ist,
  • die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird,
  • die Ausübung einer Funktion in einem Trust, einer trustähnlichen Vereinbarung oder einer Stiftung begründet wird, oder
  • Kontrolle vermittelt wird.

Nicht ersichtlich bleiben Geburtsort, Wohnsitz und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Austausch von Informationen

Es ist vorgesehen, dass die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen dürfen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.

Diese Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge mit den oben beschriebenen Angaben an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen von anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung darf von der Registerbehörde Einsicht in bestimmte Daten der Risikoanalyse gewährt werden.

Behördliche Aufsicht

Zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, werden die folgenden Maßnahmen eingeführt:

  • automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
  • stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
  • laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
  • anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen anhand von im Register gespeicherten Daten und anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen.

Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern entsprechende Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums und die Vorlage von entsprechenden Urkunden verlangen.

In § 14 Abs. 5 WiEReG wird vorgesehen, dass zur Vollstreckung von Bescheiden der Registerbehörde anstelle der im VVG vorgesehenen Beträge für juristische Personen der Betrag von 30.000 € und für natürliche Personen der Betrag von 15.000 € tritt.

Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen des § 15 wurden derart neugestaltet, dass dadurch eine stärkere Abstufung der vorgesehenen Strafmaßnahmen ermöglicht wird.

Als Finanzvergehen, die bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 200.000 € bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit bis zu 100.000 € zu ahnden sind gelten:

  • unrichtige oder unvollständige Meldungen wodurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden
  • Unterlassen der Meldung trotz zweimaliger Aufforderung
  • unrichtige oder unvollständige Meldungen nach Wegfall einer Meldebefreiung
  • unterlassene oder verspätete Änderungsmeldungen
  • Unterlassen der Offenlegung des Status als Trustee gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG und Unterlassen der Übermittlung von Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung

Weiters sind folgende Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen nunmehr explizit geregelt

  • Wer eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten der für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendigen Unterlagen verwirklicht, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von bis zu 75.000 € bzw. bei grober Fahrlässigkeit mit einer Strafe von bis zu 25.000 € zu bestrafen.
  • Wer eine Übermittlung von an sich richtigen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer vornimmt, aber falsche bzw. unrichtige Daten im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages verwirklicht, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von bis zu 75.000 € zu bestrafen.
  • Wer eine fehlerhafte oder unvollständige Meldung von einzelnen Angaben zu den korrekten wirtschaftlichen Eigentümern vornimmt oder keine Kopie der amtlichen Lichtbildausweise übermittelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € zu bestrafen.
  • Wer unvollständige Unterlagen/Informationen im Rahmen des Compliance-Packages bei ansonsten an sich richtigen Meldungen übermittelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 € zu bestrafen.
  • Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € zu bestrafen.

Weitere Änderungen

  • Werden im Zuge der jährlichen Sorgfaltspflichten Änderungen festgestellt, so sind diese binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung zu melden. Werden keine Änderungen festgestellt, sind die Daten verpflichtend zu bestätigen.
  • Erhöhte Offenlegungspflichten für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen.
  • Die anzuwendenden Sorgfaltspflichten der Rechtsträger werden präzisiert, indem „angemessene, präzise, und aktuelle Informationen […] einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse“ einzuholen sind.
  • Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.
  • Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG werden nun explizit als Verpflichtete angeführt.
  • Auf den Auszügen ist nunmehr ersichtlich, ob die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgte, ob ein gültiges Compliance-Package eingesehen werden kann und ob die wirtschaftlichen Eigentümer unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht festgestellt und überprüft werden konnten.
  • Bei Meldungen ist in Zukunft im Falle von „Kontrolle auf andere Weise“ anzugeben, auf welchen Anteil die Kontrolle ausgeübt wird, falls sich dieser ermitteln lässt. Weiters ist bei einer subsidiären Meldung explizit anzugeben, ob „kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten.“ Abweichend von den Änderungen, die mit 10. November 2020 in Kraft treten, sind diese beiden Angaben bereits bei Meldungen anzugeben, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

 

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TagsEU-Finanz-AnpassungsgesetzWiEReGwirtschaftlicher Eigentümer
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