Geplante Änderung der FinanzOnline-Verordnung
Das BMF hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kurzfristig über eine geplante Änderung der FinanzOnline-Verordnung informiert: Demnach soll für FinanzOnline-Teilnehmer, die gemäß § 1b Abs. 2 E-Government-Gesetz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, der bisher in FinanzOnline mögliche Verzicht auf die elektronische Zustellung mit Wirksamkeit per 1. Jänner 2020 entfallen.
Derzeit ist es möglich, in FinanzOnline auf die elektronische Zustellung zu verzichten. Laut einem aktuellen, vom BMF kurzfristig übermittelten Entwurf einer Novelle der FinanzOnline-Verordnung soll sich das mit 1. Jänner 2020 ändern:
Demnach ist geplant, dass Unternehmen, die gemäß § 1b Abs. 1 E-Government-Gesetz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, ab 1. Jänner 2020 auf die elektronische Zustellung nicht mehr verzichten können.
Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline soll seine Wirksamkeit verlieren. Vorgesehen ist, betroffene Teilnehmer vor Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung in FinanzOnline zu verständigen. Diese Verständigung soll dem Teilnehmer unmittelbar nach dem Login in das FinanzOnline-Portal angezeigt werden. Die Abgabebehörde wird lt. Auskunft des BMF mit der elektronischen Zustellung so lange zuwarten, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden ist.
Weiters ist für Teilnehmer an der elektronischen Zustellung die verpflichtende Angabe einer E-Mailadresse für Zwecke der Verständigung über die Zustellung einer Erledigung bzw. eines sonstigen Schriftstücks in die Databox von FinanzOnline vorgesehen.
Unternehmen, die die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nicht überschreiten und daher nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, sollen auch in FinanzOnline weiterhin auf die elektronische Zustellung verzichten können. Zu diesem Zweck wird beim ersten nach dem 31. Dezember 2019 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach dem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv angeboten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich auf dem Laufenden.