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Reform des (L)IBORs – Folgen und Risiken für multinationale Unternehmen

Mit Ende 2021 werden die Interbank Offered Rates (IBORs), einschließlich des LIBOR (London Interbank Offered Rate) und Euro OverNight Index Average (EONIA), aufgrund historischer Manipulationen und des Rückgangs der zugrundeliegenden Transaktionsvolumina eingestellt. Die Ablösung bzw. der Wechsel stellt nicht nur Finanzinstitute, sondern auch Unternehmen vor die Aufgabe die Auswirkungen gruppeninterner Finanztransaktionen zu analysieren und gegebenenfalls zu reagieren. Abgelöst werden sollen die IBORs durch alternative, nahezu risikofreie Referenzzinssätze (sog. Risk-free Rates, RFRs). Der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) hingegen wird lediglich angepasst und steht somit weiterhin als Referenzzinssatz zur Verfügung.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Folgen der Abschaffung des LIBOR nach 2021 aus Verrechnungspreissicht.

Ausgewählte aktuelle Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden und Industrieverbänden

Aufsichtsbehörden und Industrieverbände haben Richtlinien zur Einstellung und zum Übergang von LIBOR zu anderen RFRs vorgeschlagen, die auch bei der Festlegung der Bedingungen von konzerninternen Finanzierungsvereinbarungen berücksichtigt werden sollten.

  • So empfehlen beispielsweise die Bank of England und die Working Group on Sterling Risk-Free Reference Rates (RFRWG) die Vergabe von Darlehen und anderen Finanzierungsinstrumenten, die sich auf LIBOR beziehen, bis Ende 2021 einzustellen und bereits jetzt LIBOR-unabhängige Produkte anzubieten bzw. klare vertragliche Vereinbarungen in allen neuen und refinanzierten Darlehen und anderen Finanzierungsinstrumenten aufzunehmen.
  • Die International Swaps and Derivatives Association (“ISDA”) hat am 23. Oktober 2020 ein IBOR Fallbacks Protocol (Protokoll) und das IBOR Fallbacks Supplement (Ergänzung) publiziert. Beide werden am 25. Jänner 2021 in Kraft treten und ermöglichen es Marktteilnehmern, die sich für die Anwendung des Protokolls entscheiden, die IBOR Fallbacks in ihren bestehenden Verträgen zu integrieren.
  • Der Internal Revenue Service (IRS) und das Alternative Reference Rate Committee (ARRC) weisen darauf hin, dass der den IBOR ersetzende Referenzzinssatz
    1. angemessene Anpassungen des Aufschlags auf den Referenzzinssatz und/oder
    2. eine einmalige Pauschalzahlung enthalten kann.
  • Seitens der Europäischen Kommission (EK) wurden mit Erlass der Referenzwert-Verordnung (BMR) (EU) 2016/1011 gesetzliche Auffangbestimmungen eingeführt, die einen harmonisierten Rahmen für die Anforderungen an die Bereitstellung und Verwendung von Referenzwerten festlegen. Die übergreifende Botschaft der Kommission lautet, dass die Parteien von Vereinbarungen, die sich auf einen ungültigen Basiszinssatz beziehen, nach Möglichkeit Neuverhandlungen anstreben sollten und die Lösung auf Gesetzeswegen nur für solche Verträge herangezogen werden sollte, bei denen eine Neuverhandlung vor der Einstellung nicht möglich ist.

Diese Ausführungen sind für konzerninterne Finanzierungen relevant, da das neue Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu konzerninternen Finanztransaktionen bei der sachgerechten Abgrenzung konzerninterner Finanzierungsvereinbarungen ausdrücklich die Fremdüblichkeit aller vertraglichen Bedingungen und Konditionen sowie der den Beteiligten realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen verlangt.

Auswirkungen auf konzerninterne Finanzierungen

Vor dem Hintergrund des neuen Kapitel X besteht die grundsätzliche Gefahr, dass bestehende Finanzierungsvereinbarungen als nicht mehr fremdüblich angesehen werden, sollten Empfehlungen von Aufsichtsbehörden und Industrieverbänden nicht berücksichtigt werden. Daher empfiehlt es sich insbesondere folgende Fragestellungen zu bedenken bzw. zu beantworten:

    • Ist die Änderung des Referenzzinssatzes eine wesentliche Änderung der Finanzierungsvereinbarung?
    • Müssen in konzerninternen Finanzierungsvereinbarungen zukünftig Fallback-Klauseln aufgenommen werden?
    • Notwendigkeit einer periodischen Überprüfung der Finanztransaktionen und Anpassung weiterer, über die reine Zinsvereinbarung hinausgehender Klauseln, etwa um den aktuellen Marktbedingungen und/oder den aktuellen wirtschaftlichen Umständen (z.B. iZm der COVID-19 Krise) adäquat Rechnung zu tragen?
    • Ist die Änderung einer oder mehrerer Vertragsklausel(n) als so wesentlich einzustufen, dass die Besitzstandsklausel (grandfathering clause) in der EU Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) aufgehoben wird?
    • Zuordnung der Kosten, die in Zusammenhang mit der Umstellung der RFRs innerhalb eines multinationalen Konzerns entstehen, auf die Vertragsparteien?

Fazit und Handlungsempfehlung

Die LIBOR- bzw. EONIA-Umstellung auf neue Referenzzinssätze stellt multinationale Konzerne vor besondere verrechnungspreistechnische Herausforderungen.

Um sich fremdüblich zu verhalten, sollten multinationale Konzerne auch bedenken, welche direkten und indirekten Auswirkungen eine Umstellung auf die Preisgestaltung bzw. andere Klauseln ihrer Finanzierungsvereinbarungen haben wird.

Ohne sorgfältige Vorbereitung auf diesen Übergang und zeitnaher Maßnahmenergreifung zur Einhaltung der gesetzten Fristen können sich in der Zukunft Steuer- und Verrechnungspreisrisiken ergeben. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Befassung mit dem Thema. Die wesentlichen Punkte unserer Handlungsempfehlung sind:

  1. Bestandsaufnahme der Finanzierungsinstrumente und der bestehenden Vereinbarungen;
  2. Gesamthafte Analyse der konkreten bestehenden konzerninternen Verträge (Fallback-Klauseln, Anpassungen der Zinssätze, gegebenenfalls Anpassung weiterer Vertragsklauseln); und
  3. Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation und der zugrundeliegenden Fremdvergleichsanalyse.

 

Autoren: Marco Szvitlak, Oliver Kost

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TagsFallback-KlauselFinanzierungsvereinbarungFremdvergleichsanalysekonzerninternLIBOROECD-VerrechnungspreisleitlinieReferenzzinssatzRisk-free RatesZinsvereinbarung
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