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Verpflichtender Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich vor dem Aus?

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 01. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Durch einen in den Abendstunden des 20. November 2020 eingebrachten Initiativantrag zum geplanten COVID-19-Steuermaßnahmengesetz scheint diese Bestimmung nun jedoch – rückwirkend – zurückgenommen zu werden:

So sollen ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich – entgegen der derzeitigen Rechtslage und der vom österreichischen Finanzministerium bis dato verlautbarten Aussagen – nun doch nicht mehr verpflichtet sein, von den Einkünften ihrer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer Lohnsteuer einzubehalten. Die neue gesetzliche Regelung soll rückwirkend ab 01. Jänner 2020 gelten, somit also von Beginn an rückgängig gemacht werden.

Hat der ausländische Arbeitgeber die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in 2020 bereits erfüllt, soll dieser Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

In Zukunft sollen ausländischen Arbeitgebern ohne Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich daher folgende Möglichkeiten offenstehen:

a) Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug wird durchgeführt:

In dem Fall sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Den Arbeitgeber trifft dabei auch die Verpflichtung, im Falle einer Prüfung Einsicht in die Lohnkonten und sonstige für die Lohnsteuerprüfung relevante Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, im Unterschied zum verpflichtenden Lohnsteuerabzug jedoch keine Lohnsteuerhaftung. Hat ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte den freiwilligen Lohnsteuerabzug nicht korrekt durchgeführt, wird der Arbeitnehmer direkt in Anspruch genommen und es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.

b) Ein freiwilliger Lohnsteuerabzug wird nicht durchgeführt:

In dem Fall hat der ausländische Arbeitgeber unter folgenden Voraussetzungen eine Lohnbescheinigung (amtliches Formular L17) an das Finanzamt zu übermitteln:

      • Der Arbeitnehmer ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
      • Der Arbeitnehmer hat seinen Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich

Die Lohnbescheinigung ist grundsätzlich bis Ende Jänner des Folgejahres bzw bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2020 hat die Übermittlung bis spätestens 31. März 2021 zu erfolgen.

Anhand der uns derzeit vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass das neue Gesetz noch im Dezember 2020 beschlossen wird und danach unmittelbar in Kraft tritt.

Falls Sie Dienstnehmer mit Berührungspunkten zu Österreich beschäftigen, empfehlen wir Ihnen, unabhängig davon, ob derzeit bereits ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird oder nicht, die Gesetzeswerdung abzuwarten, bevor Sie weitere Schritte setzen. Treten die neuen Regelungen wie geplant in Kraft, muss ohne Vorliegen einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte kein verpflichtender Lohnsteuerabzug mehr vorgenommen und keine Payroll geführt werden. Die Durchführung einer freiwilligen Lohnverrechnung in Österreich kann dennoch in vielen Fällen Sinn machen. Wir beraten Sie dazu sehr gerne.

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TagsCOVID-19-SteuermaßnahmengesetzCOVID-19-StMGfreiwilligLohnsteuerabzugLohnsteuerbetriebsstätte
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