COVID-19 Förderungen ab 2021 bedingen steuerliches Wohlverhalten
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (hier „WohlverhaltenG“) ab 1. Jänner 2021 beschreitet der Gesetzgeber neue Wege in der COVID-19 Förderungslandschaft.
Die zukünftige Gewährung von COVID-19 Förderungen sind nun nicht nur an die Voraussetzungen der einzelnen Förderung gebunden, sondern bedingt auch ein steuerliches Wohlverhalten. Unternehmen, welchen eine COVID-19 Pandemie Förderung gewährt wird, müssen sich fünf Jahre vor dem Antrag auf Gewährung der Förderung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohl verhalten. Liegt kein steuerliches Wohlverhalten vor, werden Förderanträge abgewiesen oder es kommt zu einer verzinsten Rückzahlung der Förderung (4,5% über dem Basiszinssatz).
Steuerliches Wohlverhalten
- Es darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch vorliegen, welcher die Bemessungsgrundlage zu mindestens EUR 100.000 ändert.
- Es darf in den letzten fünf veranlagten Jahren keine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs 1 Z 10 oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 vorliegen bzw unter Offenlegung dieser beiden Hinzurechnungen in der Steuererklärung dürfen diese nicht mehr als EUR 500.000 betragen.
- Das Unternehmen darf nicht in einem unkooperativen Staat gem der EU-Liste ansässig sein und ab dem 1. Jänner 2018 dort keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.
- Es darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000 verhängt worden sein.
Praxistipp
Für Förderungen, deren Rechtsgrundlage nach dem 31. Dezember 2020 in Kraft tritt, ist zusätzlich zu den jeweiligen Förderungsvoraussetzungen auch das steuerliche Wohlverhalten zu prüfen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung der Sachlage für die Inanspruchnahme einer künftigen COVID-19 Förderung.
Autorin: Lisa Hoflehner