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COVID-19 Verlustersatz

Im Dezember 2020 trat erstmals die Richtlinie zum Verlustersatz in Kraft und wurde am 16. Februar 2021 sowie am 22. November 2021 novelliert. Im folgenden Beitrag (Stand 23. November 2021) informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte einschließlich der Änderungen aufgrund der Novellen:

Allgemeine Voraussetzungen für die Beantragung

Unternehmen müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG führt.

Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen gem. Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gem. Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.

Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Verlustersatz nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mind. 30% gewährt und unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mind. EUR 500 beträgt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Verluste iSd Richtlinie zum Verlustersatz erleiden. Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und max. bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.

Definitionen Verlust, Erträge und Aufwendungen

Verluste sind gemäß Richtlinie die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.

Aufwendungen und Erträge die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge iSd Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht, angemessen und fremdüblich sind.

Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

Erträge iSd Richtlinie sind:

      • Umsätze gemäß Punkt 4.4 der Richtlinie,
      • Bestandsveränderungen,
      • aktivierte Eigenleistungen,
      • sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gem. §4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG, ausgenommen sind:

      • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) vom Anlagevermögen und
      • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, soweit dieser den Zinsertrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Gewinne durch einen Betriebsvermögensvergleich ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen.

Berechnung und Höhe Verlustersatz

Der ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen bzw. diese Betrachtungszeiträume betreffen:

      • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,
      • Versicherungsleistungen,
      • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19 Krise geleistet werden,
      • Zuschüsse iZm Kurzarbeit,
      • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der zu ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist in beiden Fällen mit max. EUR 10 Mio. begrenzt.

Der Verlustersatz kann nicht gewährt werden, wenn das Unternehmen einen Fixkostenzuschuss 800.000 oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus gemäß der Richtlinie über den Ausfallsbonus in Anspruch nimmt. Es besteht jedoch eine Switch-Möglichkeit vom Fixkostenzuschuss 800.000 auf den Verlustersatz vor Antragstellung der 2. Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000.

Berechnung Umsatzausfall

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu max. 10 Betrachtungszeiträume, zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021, gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.

Zulässig ist eine Zeitlücke ausschließlich dann, wenn bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert wird, weil in diesen Betrachtungszeiträumen ein Lockdown-Umsatzersatz oder ein Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde.

Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden.

Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze in den jeweiligen Vergleichszeiträumen des Jahres 2019 ermittelt wird.

Antragstellung

Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes können ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Über diese entscheidet die COFAG.

Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzprüfer zu bestätigen und einzubringen.

Der Zuschuss kann in zwei Tranchen beantragt werden:

      • Die 1. Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und kann seit 16. Dezember 2020 und muss bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden.
      • Die 2. Tranche kann ab 1. Juli 2021 und muss bis 31. März 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.

Eine Endabrechnung hat bis 31. März 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der 2. Tranche vorzunehmen.

Bei Beantragung der 1. Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung).

Bei Beantragung der 2. Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie der Umsatzausfall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels gutachterlicher Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung). Die Endabrechnung kann erst erfolgen, wenn dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ausreichende Buchhaltungsunterlagen vorliegen, um diese gutachterliche Stellungnahme ausstellen zu können.

Verpflichtungen

Bei Antragseinbringung hat sich das Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:

      • die Erfüllung der allgemeinen Antragsvoraussetzungen;
      • im Rahmen einer Gesamtstrategie wurden schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch die COVID-19-Krise gesetzt;
      • der Verlust ist nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt;
      • keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen werden geleistet (insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden);
      • es wird zur Kenntnis genommen, dass der gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Weiters hat sich der Antragseinbringer zu verpflichten:

      • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
      • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Fixkostenzuschusses im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen

Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz/

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TagsCOVID-19FinanzOnlinegutachterliche StellungnahmePrognoserechnungRichtlinieUmsatzausfallVerlustersatz
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