PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • English
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • Steuernachrichten
    • Choose a language:
    • English
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung
  • Planung, Beratung und Optimierung
  • Laufende Betreuung
  • People and Organisation

Begutachtungsentwurf Verrechnungspreisrichtlinien 2020

Im Dezember 2020 veröffentlichte das Finanzministerium den Begutachtungsentwurf der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2020 („VPR 2020“). Die VPR 2020 sind eine Überarbeitung der Verrechnungspreisrichtlinien 2010, wobei sowohl den Neuerungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien aus 2017 („OECD-LL“), den Änderungen der OECD-LL nach 2017 (insbesondere Finanztransaktionen), als auch den Erkenntnissen aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Rechnung getragen wurde. Die OECD-Leitlinien zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Verrechnungspreise bzw deren wesentliche Aussagen sind im Begutachtungsentwurf nicht enthalten. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte des Begutachtungsentwurfs zusammen.

Fremdvergleichsgrundsatz und rechtliche Bedeutung der OECD-LL

Die VPR 2020 stellen im Wesentlichen einen Auslegungsbehelf zum Fremdvergleichsgrundsatz dar und sollen insbesondere dessen einheitliche Anwendung sicherstellen. Sie sind für die Auslegung der jeweils anwendbaren DBA-Bestimmungen im Sinne einer dynamischen Interpretation heranzuziehen.

Konzerninterne Verträge

An konzerninterne Verträge setzen die VPR 2020 einen hohen Maßstab. Diese sind grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren eindeutigen Inhalt haben und unter fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen würden.

Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethoden

Die VPR 2020 folgen den in der „Revised Guidance on the Application of the Transactional Profit Split Method“ (2018) dargelegten Grundsätzen. Zusätzlich wird auf den Profit-Split-Report des EU-JTPF aus 2019 als Auslegungshilfe verwiesen.

Kostenverteilungsverträge („KVV“)

Aufgrund der Änderungen in Kapitel VIII der OECD-LL kommt es in den VPR 2020 zu umfangreichen Anpassungen. Insbesondere werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines KVV und wer Teilnehmer eines KVV sein kann verschärft. Auch die fremdübliche Verrechnung wird neu geregelt. Der Wert der Beiträge der KVV-Teilnehmer muss nun dem fremdvergleichskonformen Wert entsprechen. Kosten ohne Gewinnaufschlag können nur mehr verrechnet werden, wenn die Differenz zwischen dem fremdvergleichskonformen Wert und den Kosten vergleichsweise unerheblich ist. Nach den VPR 2020 scheint dies nur mehr bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung der Fall zu sein. Insbesondere R&D-Pools, bei denen in der Vergangenheit oft eine reine Kostenverrechnung erfolgte, sollten im Hinblick darauf überprüft und angepasst werden.

Jahresendanpassungen (Year-End-Adjustments; „YEA“)

Es werden erstmalig Kriterien für die Zulässigkeit eines YEA gesetzt. Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

▪ die ex-ante-Preisfestsetzung ist mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet

▪ vom Abgabepflichtigen wurden unterjährig alle notwendigen Anstrengungen unternommen, einen fremdüblichen Verrechnungspreis zu erzielen (unterjähriges Monitoring),

▪ die preisbestimmenden Faktoren werden vorab vereinbart

▪ die Anpassung führt von einem Wert außerhalb der – mit ex-ante Wissensstand ermittelten – fremdüblichen Bandbreite zu einem Ergebnis innerhalb der fremdüblichen Bandbreite.

Insbesondere weil die YEA-Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, könnte die Umsetzung in der Praxis zu Unsicherheiten und Problematiken führen. Da andere Staaten YEA zum Teil weniger restriktiv handhaben, könnte dies zu Fällen von Doppelbesteuerung führen. In diesem Fall verweisen die VPR 2020 auf die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens.

Routinedienstleistungen und der „Low value-adding intra-group-services” (“LVAIGS”) Ansatz

Die in den VPR 2010 angeführte Orientierungshilfe für den Gewinnaufschlag für Routinedienstleistungen von 5% bis 15% wird im Sinne des Berichts des EU-JTPF auf 3% bis 10% (häufig 5%) angepasst. Es ist daher damit zu rechnen, dass Gewinnaufschläge von über 10% im Inboundfall besonders kritisch hinterfragt werden.

Erstmalig wurde auch der LVAIGS-Ansatz der OECD-LL übernommen. Dieser soll die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für die Verrechnung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vereinfachen. Das LVAIGS-Konzept kann nur für unterstützende Dienstleistungen, die nicht zum Kerngeschäft eines multinationalen Konzerns gehören, angewendet werden.

Risikozuordnung

In Übereinstimmung mit Kapitel I der OECD-LL wird nun die Risikoanalyse und das damit verbundene Konzept der Risikokontrolle in den VPR 2020 erläutert.

Bei der Risikoanalyse ist insbesondere zu untersuchen, wer die entsprechenden Kontroll- und Risikominderungsfunktionen ausübt, wen die positiven und negativen Konsequenzen der Risikoentwicklung treffen und wer über die für die Risikotragung notwendige finanzielle Kapazität verfügt. Die Kontrolle über ein Risiko („control over risk“) muss selbst ausgeübt werden, während die laufenden Tätigkeiten zur Risikominderung auch ausgelagert werden können.

Finanztransaktionen

Das neue Kapitel X der OECD-LL wurde in die VPR 2020 eingearbeitet. So werden künftig wohl deutlich höhere Anforderungen an den Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen bei Finanztransaktionen gestellt. Die VPR 2020 behandeln die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Transaktionen wie Konzerndarlehen, Cash-Pooling, Garantien, Sicherungsgeschäfte, Captives.

Bei konzerninternen Darlehen stellen die VPR 2020 klar, dass Art 9 OECD-MA der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital dient und diese vorzunehmen ist. Auch soll eine zweiseitige Analyse (einschließlich hinsichtlich Handlungsoptionen) und ein Rating vorgenommen werden, wobei die Auswirkung der Konzernzugehörigkeit auf die Kreditwürdigkeit (möglicher „implicit support“) zu berücksichtigen sind.

Immaterielle Werte

Die VPR 2020 übernehmen die Grundsätze von Kapitel VI der OECD-LL zu immateriellen Werten und insbesondere auch das DEMPE-Konzept. Dieses wird für die Zuordnung der Erträge aus der Übertragung oder Nutzung immaterieller Werte herangezogen. Weiters wurden auch die Aussagen zur grundsätzlichen Ermittlung fremdüblicher Lizenzgebühren sowie die Voraussetzungen an die Verrechnung von Markenlizenzen an Vertriebsgesellschaften überarbeitet.

Hard-to-value intangibles („HTVI”)

Die VPR 2020 folgen dem von der OECD empfohlenen HTVI-Ansatz. Demnach kann die Finanzverwaltung beispielsweise im Fall von schwer zu bewertenden immateriellen Werten, sofern keine Preisanpassungsklausel vereinbart ist, auch ex-post-Ergebnisse für die Beurteilung der Angemessenheit einer Preisgestaltung heranziehen.

Konzernstrukturänderungen

Die Überarbeitungen der Aussagen zu Konzernstrukturänderungen sollen grundsätzlich lediglich klarstellender Natur sein. Sie scheinen sich jedoch den deutschen Regelungen zur Funktionsverlagerung anzunähern. Bei der Übertragung ist neben Wirtschaftsgütern auch die Rede von einer Geschäftstätigkeit.

Standortvorteile und Konzernsynergien

In den VPR 2020 lassen sich nun auch Aussagen der OECD zu Standortvorteilen, staatlichen Subventionen und Konzernsynergien finden. Standortvorteile sind gemäß den in Kapitel I der OECD-LL dargestellten Grundsätzen aufzuteilen.

Betriebsstättenbegriff und „AOA light“

Hier scheinen die VPR 2020 den maßgebenden Betriebsstättenbegriff tendenziell weiter aufzuweichen, so wird das sogenannte „Painter Example“ übernommen.

Im Hinblick auf die Betriebsstättengewinnaufteilung wird der Begriff des „AOA light“ eingeführt. Um den AOA vollständig umsetzen zu können, bedürfte es einer Neufassung des Art. 7 idF OECD-MA 2010 in den DBA. Bei der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte(n) sind laut den VPR 2020 die Grundsätze des „Authorized OECD Approach“ (AOA) insoweit zu beachten, als diese vom Wortlaut des OECD-MA idF vor 2010 gedeckt sind. So können fremdübliche Zins- und Lizenzverrechnungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Auch können bei Dienstleistungen, die nicht zum Kernaufgabengebiet der leistenden Unternehmenseinheit liegen, nur Kosten zugordnet werden.

Da der AOA von anderen Staaten zum Teil anders (insbesondere umfassend) umgesetzt wurde, kann es sein, dass ein DBA-Partnerstaat die Betriebsstättengewinnermittlung anders als Österreich interpretiert. In diesem Fall verweisen die VPR 2020 auf die Möglichkeit den Besteuerungskonflikt im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu lösen.

Dokumentations- und Meldepflichten

Sollten Steuerpflichtige nicht die Schwellenwerte des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) überschreiten, besteht keine Verpflichtung eine Verrechnungspreisdokumentation nach der Struktur von Local File, Master File und Country-by-Country Report zu erstellen.

Allerdings wird in den VPR 2020 der Mindestinhalt einer Verrechnungspreisdokumentation außerhalb des Anwendungsbereichs des VPDG festgelegt. Diese Anforderungen entsprechen weitgehend den Anforderungen an ein Local File bzw. scheinen sogar über diese hinauszugehen. So wird beispielsweise die Darstellung der Einbindung des inländischen Unternehmens in eine international verlaufende Wertschöpfungskette des Konzerns gefordert. Auch sind der Dokumentation schriftliche Verträge, die im Vorhinein zur Transaktion abgeschlossen wurden, beizulegen.

Somit ist auch für Steuerpflichtige, die nicht die Schwellenwerte des VPDG überschreiten, mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand zu rechnen. Diese Dokumentation ist zeitnah zu erstellen, wobei die VPR 2020 unter „zeitnah“ zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls verstehen.

Gegenberichtigung

Die VPR 2020 legen nunmehr die innerstaatlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen für eine Gegenberichtigung dar. Sollte Verjährung eingetreten sein, so kann dies nur im Rahmen eines Verständigungsverfahrens durchbrochen werden.

Fazit und Ausblick

Der vorliegende Begutachtungsentwurf der VPR 2020 ist kein „Game Changer“, er präzisiert bzw. überarbeitet die VPR 2010 jedoch in einigen Bereichen grundlegend. Es bleibt abzuwarten inwieweit die oben genannten Punkte Eingang in die endgültige Fassung finden werden. Insbesondere mit der Umsetzung der Änderungen der OECD-LL ist jedoch zu rechnen. Steuerpflichtige werden jedenfalls gut beraten sein, ihre bestehenden konzerninternen Verrechnungen sowohl inhaltlich als auch aus formellen Gesichtspunkten zeitnah zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Autoren: Sebastian Röhrl, Sandra Staudacher

FB twitter Linkedin
TagsDokumentationspflichtFinanztransaktionenFremdvergleichsgrundsatzGewinnaufteilungsmethodeImmaterielle WerteJahresendanpassungKonzerninterne VerträgeKostenverteilungsverträgeOECD-LLRisikozuordnungRoutinedienstleistungenVerrechnungspreisrichtlinien 2020VPR 2020Year-End-Adjustments
Foto von Marianna Dozsa
Marianna Dozsa Kontakt aufnehmen
Foto von Oliver Kost
Oliver Kost Kontakt aufnehmen
Foto von Sandra Staudacher
Sandra Staudacher Kontakt aufnehmen

Kategorien

  • International
  • Verrechnungspreise

Themen

Archiv

Archive

Neueste Nachrichten

  • EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen
  • Zinsen, Herabsetzungsantrag und Vorsteuererstattung bis 30. September 2025
  • Offenlegung des Jahresabschlusses bis 30. September 2025
  • Wichtige Neuerungen zur Forschungsprämie: Begutachtungsentwurf FoPR 2025
  • IF25 Pilot Heat Auction – Neue Förderung zur Dekarbonisierung industrieller Prozesswärme im Rahmen des Clean Industrial Deals

Steuernachrichten abonnieren

wöchentliche Updates erhalten

The Academy

Praxiswissen für Ihren Unternehmenserfolg veranstaltungen.pwc.at

  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
  • Impressum
  • Rechtliche Hinweise
  • Datenschutzerklärung
  • Über Cookies
  • Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
    Alle Cookies akzeptieren Nur erforderliche Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
    Manage consent

    Datenschutzübersicht

    Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
    Notwendige
    immer aktiv
    Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
    CookieDauerBeschreibung
    cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
    cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
    cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
    cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
    cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
    cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
    CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
    viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
    Funktionell
    Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
    CookieDauerBeschreibung
    pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
    Analyse
    Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
    CookieDauerBeschreibung
    _ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
    _ga_1HVDJSXJME2 yearsThis cookie is installed by Google Analytics.
    SAVE & ACCEPT
    Powered by CookieYes Logo