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Fallstricke bei der Zollwertermittlung im Zollrecht

Der Beitrag beschäftigt sich mit diversen zollrechtlichen Themen, die aus Beratersicht regelmäßig fehleranfällig sind. Um sich vor Abgabenerhöhungen und finanzstrafrechtlichen Themen zu schützen, sollte daher ein besonderes Augenmerk auf diese Themen gelegt werden und sichergestellt werden, dass alle relevanten Werte in der Zollanmeldung berücksichtigt werden. Wir haben einige wesentliche Fallstricke im Zollrecht im Folgenden überblicksmäßig für Sie zusammengefasst: 

Verbundenheit von Personen

Liegt zwischen dem Verkäufer und Käufer der Waren eine Verbundenheit vor, gelten bei der Ermittlung des Zollwertes strengere Maßstäbe. Verbundenheit zwischen zwei Personen liegt gemäß Art 127 UZK-IA bspw vor, wenn eine dritte Person beide Personen besitzt, kontrolliert oder unmittelbar oder mittelbar 5% oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien besitzt. Zu prüfen ist daher, ob und inwiefern die Verbundenheit den Preis beeinflusst.

Zollwertermittlung

Gemäß Art 70 Abs 1 UZK ist die vorrangige Methode für die Berechnung des Zollwerts der Transaktionswert. Gemäß Art 70 Abs 2 UZK inkludiert der Zollwert auf Basis der Transaktionswertmethode die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführte Ware leistet oder zu leisten hat, einschließlich aller weiteren Zahlungen, die für den Erhalt der eingeführten Waren geleistet wurden oder zu leisten sind. Wenn der Zollwert nicht nach dieser Methode bestimmt werden kann, kommen gegebenenfalls nachrangige Methoden zur Zollwertermittlung zur Anwendung.

Lizenzzahlungen

Lizenzzahlungen gelten gemäß Art 71 Abs 1 lit c UZK als Bestandteile des Transaktionswertes und sind daher aus zollrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, wenn der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar die Lizenzzahlungen nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die eingeführten Waren zu zahlen hat.

Gemäß Art 136 Abs 1 UZK-IA müssen sich die Lizenzgebühren auf die eingeführten Waren beziehen, um bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt zu werden. Gemäß Art 136 Abs 1 UZK-IA beziehen sich Lizenzgebühren insbesondere dann auf die eingeführten Waren, wenn die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind.

Werkzeugkosten

Dem Zollwert sind gem Art 71 Abs 1 lit b lit ii UZK die bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge hinzuzurechnen, die vom Käufer beigestellt worden sind, sofern der Wert nicht bereits im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Die Aufteilung des Werkzeugwertes muss in sinnvoller und den Umständen angemessener Weise erfolgen.

Schutz vor finanzstrafrechtlichen Themen

Um sich vor etwaigen finanzstrafrechtlichen Themen im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fällen zu schützen, empfiehlt sich die Implementierung eines entsprechenden Kontrollsystems.

Gerne unterstützen Sie unsere Zollrechtsexperten bei etwaigen Fragen.

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TagsLizenzzahlungenVerbundenheitWerkzeugkostenZollZollwert
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