Umsatzsteuer: Dreiecksgeschäft trotz Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat möglich
Der VwGH entschied, dass die Dreiecksgeschäftsregelung auch anwendbar ist, wenn der mittlere Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat registriert ist, aber in diesem Mitgliedstaat keine feste Niederlassung hat. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung ist allein jene UID-Nummer, die der mittlere Unternehmer für den konkreten Erwerb verwendet.
VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0003
Im Anlassfall kaufte eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft (Erwerber) Rohöl von einem Lieferer in Italien und veräußerte es an einen slowenischen Unternehmer (Empfänger). Der Transport erfolgte direkt von Italien nach Slowenien. Der Lieferer und der Empfänger traten jeweils mit der UID-Nummer ihres Sitzstaates auf. Der Erwerber (mittlerer Unternehmer) verwendete seine österreichische UID-Nummer. Zudem verfügte der Erwerber über eine UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates (Slowenien). Das Finanzamt versagte die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung, weil der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst war.
Mit Verweis auf die Rs Hans Bühler und den Wortlaut des Art 141 lit a und lit c MwStSyst-RL entschied der VwGH, dass es für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung nicht schädlich ist, wenn der Erwerber über eine UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates verfügt. Entscheidend ist daher lediglich, welche UID-Nummer der Erwerber im Rahmen des Dreiecksgeschäfts verwendet. Auch die Ziele der Dreiecksgeschäftsregelung unterstützen diese Ansicht. Die Ziele des Dreiecksgeschäfts sind: Die Steuereinnahmen sollen in jenem Mitgliedstaat anfallen, in dem der Endverbrauch stattfindet. Die Dreiecksgeschäftsregelung soll den Erwerber von der Verpflichtung zur Registrierung und Einreichung von Steuererklärungen im Bestimmungsland entbinden.
Auswirkungen
Die Finanzverwaltung kann ihre strenge Ansicht in den UStR in Rz 4294, dass auch die Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat für die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung schädlich ist, keinesfalls beibehalten. Eine Ansässigkeit des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat (Sitz oder feste Niederlassung) schließt nach dem Wortlaut aber weiterhin die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung aus.
Da der VwGH den Anwendungsbereich der Dreiecksgeschäftsregelung praktisch erweitert hat, sollten betroffene Unternehmer prüfen, ob sie von der Dreiecksgeschäftsregelung in vergleichbaren Fällen Gebrauch machen können und dadurch eine vereinfachte Abwicklung erreichen können.