Vorsteuerabzug aus Aufwendungen iZm einem Betriebsausflug
Durch eine Änderung des § 23 UStG entfällt die Toleranzgrenze für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen für Betriebsausflüge.
Betriebsausflüge fallen unter den Anwendungsbereich des § 23 UStG und zählen somit aus umsatzsteuerlicher Sicht zu den Reiseleistungen. Reiseleistungen unterliegen grundsätzlich der Margenbesteuerung. Dementsprechend sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen stehen, nicht vorsteuerabzugsfähig.
Für den Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen iZm Betriebsausflügen sah der Gesetzgeber bisher eine Vereinfachungsregelung bzw. Toleranzgrenze vor. So konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit des § 23 UStG begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal EUR 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.
Diese Toleranzgrenze ist mit der Änderung des § 23 UStG mit Wirkung ab 01. Jänner 2022 entfallen. Das bedeutet, dass nunmehr kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Betriebsausflügen besteht.
Für Zwecke der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich hieraus keine Änderungen oder Implikationen.