Bundesgesetze über Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) und Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)
Am 6. Oktober 2022 wurde auf EU-Ebene eine EU-VO zu Übergewinnsteuer auf Energieunternehmen beschlossen. Am 18. November 2022 legte die Regierung einen Initiativantrag zur Umsetzung von zwei der zentralen Maßnahmen – eine Erlösobergrenze für Stromerzeugungsunternehmen und ein „Solidaritätsbeitrag“ für Übergewinne im fossilen Brennstoffsektor – vor. Dieser wurde bereits vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nur noch Formsache.
Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)
Für die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom soll ab 1. Dezember 2022 die Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom gelten.
Der Entwurf sieht vor, dass 90% der Überschusserlöse, dh der positiven Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners und der Obergrenze, als Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) an das Finanzamt zu entrichten ist.
Dieser Abschöpfungsbetrag ist als Betriebsausgabe gem § 4 Abs 4 EStG abzugsfähig.
Vom EKB-S kann ein beschränkter Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, können (aliquot) zugerechnet werden. In § 2 EKBSG ist auch eine Reihe von Befreiungen (zB für die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem EAG erhalten, soweit die Erlöse bereits nach EAG einer Rückzahlungsverpflichtung unterliegen oder für Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements eingesetzt wird) vorgesehen.
Beitragsschuldner sollen die Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinn des § 7 (1) (20) ElWOG 2010 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW sein.
Der EKB-S wird gem § 5 des EKBSG-Entwurfs zu den folgenden Zeitpunkten fällig und ist an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten:
-
-
- Für den Zeitraum 1. Dezember 2022 – 30. Juni 2023 am 30. September 2023
- Für den Zeitraum 1. Juli 2023 – 31. Dezember 2023 am 31. März 2024
-
Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)
Im Inland ansässige Unternehmen und inländische Betriebsstätten von Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EU-NotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben und aus diesen Tätigkeiten mindestens 75% ihres Umsatzes erzielen, sollen für die zweite Jahreshälfte 2022 und das Jahr 2023 dem Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) unterliegen.
Gewinne solcher Unternehmen sollen, sofern sie mindestens 20% über dem Durchschnitt der Jahre 2018-2021 liegen, zu 40% abgeschöpft werden.
Kann das Unternehmen Investitionen in erneuerbare Energien nachweisen, kann dieser Prozentsatz auf bis zu 33% reduziert werden. Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, können (aliquot) zugerechnet werden.
Es ist vorgesehen, dass für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli 2022 – 31. Dezember 2022) bis 30. Juni 2023 eine Vorauszahlung zu leisten und innerhalb von 2 Monaten ab Bekanntgabe des KöSt-Bescheides 2022 eine Erklärung an das Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln ist.
Vergleichbares soll auch für den zweiten Erhebungszeitraum (1. Jänner 2023 – 31. Dezember 2023) gelten, hier ist eine Vorauszahlung bis 30. Juni 2024 vorgesehen und die Erklärung innerhalb von 2 Monaten ab Bekanntgabe des KöSt-Bescheides 2023 zu übermitteln.
Praxishinweis
Das EKBSG soll schon mit 1. Dezember 2022 in Kraft treten, das EKBFG mit 31. Dezember 2022. Eine finale Beschlussfassung und Veröffentlichung im BGBl ist daher zeitnah zu erwarten.
Der sehr weit formulierte Anwendungsbereich der beiden Gesetze kann in der Praxis zu Unklarheiten führen. Gerne unterstützen wir Sie bei einer ersten rechtlichen Einordnung und zukünftigen Informations-, Melde- und Zahlungsverpflichtungen.
Verfasst von: Yasmin Lawson / Michael Wenzl