Die neue „EU-Steuergruppe“ für Konzerne: BEFIT Richtlinienentwurf ist veröffentlicht
Am 12. September 2023 hat die Europäische Kommission den Richtlinienentwurf für einen EU-Rahmen für die Unternehmensbesteuerung („Business in Europe: Framework for Income Taxation“; BEFIT) veröffentlicht. Dieser enthält – für bestimmte größere Unternehmensgruppen in der EU – einen Vorschlag für die Einführung einer europaweiten Steuergruppe inklusive einer partiell einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage. Im Falle ihrer Umsetzung würde die Richtlinie jedenfalls einen „Game Changer“ darstellen und zu einer weiteren tiefgreifenden Änderung im internationalen Konzernsteuerrecht führen.
Hintergrund/ Zielsetzung
In den vergangenen Jahren hat es mehrere Bestrebungen hinsichtlich einer einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage in der EU gegeben. Im Rahmen der Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert im Mai 2021 hat die Kommission erstmalig das Projekt BEFIT als Maßnahme zur Vereinheitlichung der Vorschriften für die Körperschaftsteuer innerhalb der EU vorgeschlagen (siehe hierzu unseren Newsletter vom 26. Mai 2021). Mit Beschluss der Richtlinie zur Globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2 Richtlinie) hat die Thematik erneut Fahrt aufgenommen, sodass nun der BEFIT-Richtlinienentwurf veröffentlicht worden ist. Mit Einführung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage erhofft sich die Kommission u.a. eine Abschaffung von Diskrepanzen, die sich aus dem Zusammenspiel verschiedener innereuropäischer Steuersysteme ergeben, einen Abbau von Bürokratie sowie eine allgemeine Stärkung des Binnenmarktes. Die Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten ab Juli 2028 angewendet werden.
Darüber hinaus hat die Kommission am 12. September 2023 auch einen Entwurf für eine EU-Verrechnungspreis-Richtlinie zur Harmonisierung der Verrechnungspreisgrundsätze veröffentlicht. Im folgenden soll primär ein Überblick über den Entwurf der BEFIT Richtlinie gegeben werden. Für den Entwurf der Verrechnungspreis-Richtlinie siehe unseren separaten Newsletter.
Welche Unternehmen sind betroffen?
BEFIT soll verpflichtend für nationale und internationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz iHv EUR 750 Mio anwendbar sein. Dies deckt sich somit weitgehend mit dem Anwendungsbereich der Pillar 2 Richtlinie. Voraussetzung ist jedoch, dass diese (i) in der EU ansässig sind oder EU Betriebsstätten unterhalten und (ii) ein Beteiligungsverhältnis von mind. 75% erfüllen.
Ist die oberste Muttergesellschaft der Gruppe in einem Drittstaat ansässig, soll die Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Umsatz des Konzerns innerhalb der EU mindestens 5% des Gesamtumsatzes auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses oder EUR 50 Mio in mindestens zwei der letzten vier Steuerjahre ausmacht (sog. Wesentlichkeitsgrenze).
Unternehmensgruppen, die Größenmerkmale nicht erreichen, jedoch einen konsolidierten Jahresabschluss aufstellen, steht es frei, die BEFIT-Vorschriften optional anzuwenden.
Infolge der Anwendung der Regelungen entsteht eine sog. „BEFIT Gruppe“, welche aus sämtlichen in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen und Betriebstätten (sog. BEFIT Gruppenmitglieder) besteht.
Der Richtlinienentwurf ist auf sämtliche Wirtschaftssektoren anwendbar, enthält jedoch Sonderregeln für bestimmte Industriezweige wie den internationalen Transport oder den Rohstoffabbau.
Wie wird der steuerliche Gewinn innerhalb der BEFIT-Gruppe ermittelt?
1. Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses jedes BEFIT-Gruppenmitglieds
In einem ersten Schritt wird für jedes einzelne BEFIT-Gruppenmitglied ein vorläufiges steuerliches Ergebnis auf Basis des nach dem relevanten Rechnungslegungsstandard erstellten Einzelabschlusses berechnet. Als relevanter Rechnungslegungsstandard gilt grundsätzlich jener der obersten Muttergesellschaft, oder, wenn diese in einem Drittstaat ansässig ist, jener der sog. „filing entity“ (Gesellschaft, die statt der obersten Muttergesellschaft die BEFIT Steuererklärung abgibt).
Die Bemessungsgrundlage unterliegt einigen „BEFIT adjustments“. Ähnlich wie bei Pillar 2 sind dem Ergebnis bestimmte Finanzpositionen hinzuzurechnen oder abzuziehen (zB. Gewinne/Verluste aus Beteiligungsveräußerungen, Beteiligungsab-/zuschreibungen, Dividendenerträge).
Zudem enthält der Richtlinienvorschlag Sondervorschriften (ua.) zu:
-
- Zinsabzugsbeschränkungen
- Behandlung von Strafzahlungen
- Steuerlichen Abschreibungsgrundsätzen
- Ansatz von Fremdwährungsgewinnen/verlusten
- Zeitpunkt und Quantifizierungsfragen iZm
-
- Verbrauchsfolgeverfahren (Vorräte, unfertige Erzeugnisse)
- Rückstellungsbildungen
- Forderungsabwertungen
- Rechnungsabgrenzungen
-
- Hedging
Weiters enthält die Richtlinie Sonderregelungen zum Beitritt in und dem Austritt aus der BEFIT Gruppe.
2. Zusammenführung der vorläufigen Steuerergebnisse zu einer aggregierten Steuerbemessungsgrundlage und Aufteilung auf die Gruppenmitglieder
In einem nächsten Schritt werden die vorläufigen steuerlichen Ergebnisse der BEFIT-Gruppenmitglieder zu einer einheitlichen BEFIT Bemessungsgrundlage (sog. „BEFIT tax base“) zusammengefasst. Dies soll mehrere Vorteile, u.a.:
-
- die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlustverwertung,
- Vereinfachungen iZm Verrechnungspreisen und auch den
- Wegfall von Quellensteuer auf Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe
mit sich bringen.
Die aggregierte BEFIT Bemessungsgrundlage soll anschließend – im Falle eines Gewinnes – auf Basis eines Verteilungsschlüssels auf die BEFIT-Gruppenmitglieder in den verschiedenen Ansässigkeitsstaaten aufgeteilt werden. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der durchschnittlichen steuerlichen Ergebnisse der letzten drei Steuerjahre des BEFIT Gruppenmitglieds und der gesamten BEFIT Gruppe. Diese vereinfachte Aufteilungsmethode ist bloß temporär für einen Übergangszeitraum von 7 Jahren (bis 2035) vorgesehen. Langfristig könnte der Verteilungsschlüssel durch eine auf einer Formel beruhenden Aufteilung ersetzt werden.
Ergibt sich bei Berechnung der BEFIT Bemessungsgrundlage ein Gruppenverlust, so wird dieser vorgetragen und kürzt positive BEFIT-Bemessungsgrundlagen zukünftiger Perioden.
Nach Aufteilung einer positiven Bemessungsgrundlage hat jedes BEFIT Gruppenmitglied noch zusätzliche Anpassungen (zB. iZm Vor-BEFIT-Verlusten) vorzunehmen. Hierbei handelt es sich primär um technische Korrekturen.
Achtung: Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eigene lokale Anpassungstatbestände vorzusehen (zB. zu Schenkungen, Repräsentationsaufwendungen, PKW-Aktivposten, Pensionsrückstellungen).
„Ampelsystem“ zur Erleichterung der Verrechnungspreis-Compliance mit Gesellschaften außerhalb der BEFIT-Gruppe
Neben der einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage enthält der BEFIT Richtlinienentwurf Erleichterungen zur Verrechnungspreis-Compliance mit Gesellschaften außerhalb der BEFIT Gruppe. Zwar soll der Fremdvergleichsgrundsatz bei derartigen Transaktionen weiterhin Anwendung finden, jedoch soll ein Ampelsystem für bestimmte low-risk Aktivitäten (zB. LRDs, Auftragsfertigung) geschaffen werden, welches auf öffentlichen Benchmarks basiert. Je nach Abweichung von den Benchmarks, wird der Tätigkeit ein Risiko zugewiesen, welches Auswirkungen auf den Handlungsspielraum der lokalen Steuerbehörden in Bezug auf die Transaktion haben soll.
Im Gegensatz zum Entwurf der Verrechnungspreisrichtlinie enthält der BEFIT Richtlinienentwurf jedoch keine materiellen Regeln, wann eine Transaktion als fremdüblich angesehen wird, und beschränkt sich vom Anwendungsbereich auf Transaktionen, denen ein geringes Risiko anhaftet.
Wer gibt die Steuererklärung(en) ab?
Im Sinne eines One-stop-shop Zugangs ist vorgesehen, dass die oberste Muttergesellschaft – bis vier Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres – für die BEFIT-Gruppe eine gemeinsame „BEFIT information return“ bei ihrer zuständigen Steuerbehörde (sog. Filing authority) einreicht. Diese Behörde tauscht dann die Informationen mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe aktiv ist, aus. Jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe hat darüber hinaus eine individuelle lokale Steuererklärung einzureichen, in der länderspezifische Anpassungen auf den allokierten BEFIT-Anteil vorgenommen werden. Die lokale Steuerbehörde erlässt schließlich einen lokalen Steuerbescheid.
Für jede BEFIT Gruppe soll zudem ein sog. „BEFIT Team“, bestehend aus Vertretern der lokalen Steuerbehörden, zusammengestellt werden, welches die Vollständigkeit und Richtigkeit der BEFIT information return überprüft.
Darüber hinaus sieht der Richtlinienentwurf die Möglichkeit von gemeinsamen Prüfungen der Finanzverwaltungen (Joint Audits) vor und enthält Informationen zu Einsprüchen im Zusammenhang mit der BEFIT information return und den individuellen Erklärungen.
Ausblick
Nach einstimmiger Annahme des Richtlinienentwurfs ist dieser, gemäß dem Vorschlag der Kommission, bis 1. Jänner 2028 in nationales Recht umzusetzen und ab Juli 2028 anzuwenden. Bei Wirtschaftsjahren die dem Kalenderjahr entsprechen, wäre das neue System daher ab dem Wirtschaftsjahr 2028 anwendbar.
Konzerne, die potenziell in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie fallen, sollten ihre Entwicklung jedenfalls im Auge behalten. Im Falle einer politischen Einigung auf dieses langjährige Projekt würde das neue Regelwerk definitiv einen „Gamechanger“ im internationalen Steuerrecht darstellen und die betroffenen Konzerne dazu zwingen, ihre Steuer Compliance Prozesse komplett neu zu denken und zu strukturieren.
Gerne halten wir Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.
Verfasst von: Sophie Schönhart