Verpflichtendes E-Invoicing für B2B Umsätze in Deutschland
Der Deutsche Bundestag verabschiedete am Freitag, 17. November 2023 das so genannte Wachstumschancengesetz und gab damit auch weitere Details hinsichtlich der Einführung des verpflichtenden E-Invoicings für nationale B2B-Umsätze in Deutschland bekannt.
Kurz zusammengefasst: ab 2025 müssen in Deutschland stufenweise
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- alle Rechnungen
- zwischen Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind,
- in einem vorgegebenen elektronischen Format ausgestellt werden
Hintergrund
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u.a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen ersetzen soll. Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. In Vorbereitung darauf ist bereits ab 2024 eine geänderte Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“ (Art. 217 MwStSystRL) vorgesehen.
Was ändert sich in Deutschland?
- Neue Begriffsdefinition einer elektronischen Rechnung: Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931). Alternative Datenformate sind möglich (bspw. ZUGFeRD, EDI).
- Die Verpflichtung eine elektronische Rechnung auszustellen betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Sowohl leistender Unternehmer als auch Leistungsempfänger müssen in Deutschland ansässig sein. Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit löst demnach keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung aus.
- Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt ab 1. Jänner 2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen sind für die Jahre 2025 bis 2028 Übergangsregelungen vorgesehen.
- Die Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen besteht weiterhin ab 1. Jänner 2025.
Fest steht: Fast alle Unternehmen müssen aufgrund der neuen Regelungen – sei es aufgrund nationaler Umsetzungen oder den geplanten Änderungen aufgrund von ViDA – ihre für die E-Rechnung relevanten Geschäftsabläufe, IT-Systeme und Daten analysieren und einen etwaigen Anpassungsbedarf erheben. Wir empfehlen Ihnen, die Zeit bis zur geplanten Einführung zu nutzen, um sich optimal auf die regulatorischen Anforderungen vorzubereiten.