Intrastat – Neuerung bei Verwendung des One-Stop-Shop (EU-OSS) für Versandhändler mit Sitz außerhalb von Österreich
Bei der Erhebung der Statistik Austria kommt es ab dem Berichtsmonat Jänner 2024 zu einer Änderung iZm dem EU-OSS, wenn es sich um Versandhändler mit Sitz außerhalb von Österreich handelt.
Änderung ab dem Berichtsjahr 1. Jänner 2024
Ab dem Berichtsjahr 1. Jänner 2024 besteht keine Intrastat-Meldeverpflichtung mehr, wenn ein nicht in Österreich ansässiger Wirtschaftsbeteiligter innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen mit Lieferort Österreich bewirkt und die Umsätze im Rahmen des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) gemeldet werden.
Beispiel
Ein deutscher Wirtschaftsbeteiligter (zum Beispiel Versandhändler (D)) verkauft eine Ware an eine österreichische Privatperson (Ö) und verschickt die Ware nach Österreich.
Im vorliegenden Fall liegt grundsätzlich eine innergemeinschaftliche Versandhandelslieferung mit Lieferort Österreich vor. Meldet D die Lieferung im Rahmen des EU-OSS in Deutschland, besteht für D auch bei Überschreiten der Assimilationsschwelle in Österreich keine Intrastat-Meldeverpflichtung.
Praxishinweis
Werden die Lieferungen nicht im Rahmen des EU-OSS gemeldet und wird die Assimilationsschwelle in Österreich überschritten, besteht eine Intrastat-Meldeverpflichtung.
Die Intrastat-Meldeverpflichtung bleibt zudem aufrecht, wenn es sich um einen Versandhändler mit Sitz in Österreich handelt.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung.